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Arbeitsunfall: VwGH weist Doppelbestrafung eines Arbeitgebers zurück

Ein Arbeitgeber kann wegen eines Arbeitsunfalls nicht nach dem Arbeitsschutzgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wenn vorher ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bereits eingestellt worden ist.
Von Redaktion
07. Juli 2015

Im vorliegenden Fall wurde ein Bauunternehmer von der Bezirkshauptmannschaft wegen eines Arbeitsunfalls zu einer Geldstrafe nach dem Arbeitsschutzgesetz verurteilt. Ein Arbeiter hatte auf einer Baustelle ohne Absturzsicherung gearbeitet und war nach einem Absturz von 12 Metern Höhe verletzt worden.

Wenige Wochen zuvor war aber ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitgeber wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 StGB) im gleichen Fall eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte kein sorgfaltswidriges Verhalten feststellen können, da der Bauleiter auf der Baustelle nicht verpflichtet gewesen sei, ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren.

Daraufhin berief der Arbeitgeber gegen das Straferkenntnis der Behörde unter Hinweis auf das eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Die Bezirkshauptmannschaft stellte daraufhin auch das Verwaltungsstrafverfahren ein. Dies war nach Ansicht der Behörde geboten, weil die Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Arbeitgebers geführt hätte.

Dagegen richtet sich die Amtsbeschwerde des Arbeitsministeriums (BMASK) beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH (VwGH 29. 5. 2015, 2012/02/0238) stellt dazu u. a. fest:

Wurde nach einem Arbeitsunfall in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitgeber (wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung) nach Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers dessen Verschulden mit ausführlicher Begründung verneint und das Ermittlungsverfahren rechtskräftig eingestellt, ist eine Verfolgung des Arbeitgebers in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASchG (wegen der Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften) unzulässig. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft entfaltet in diesem Fall Sperrwirkung im Sinne des Doppelbestrafungsverbots.

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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