Navigation
Seiteninhalt

VfGH: Kassenpflicht verfassungskonform, aber erst ab 1. Mai ein Muss!

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Klage dreier Kleinunternehmer gegen die Registrierkassenpflicht abgewiesen. Er hat aber auch klargestellt, dass die Verpflichtung zu deren Verwendung frühestens ab 1. 5. 2016 besteht.
Von Redaktion
16. März 2016

Sachverhalt

Beim VfGH waren drei unabhängige Anträge einer – nebenberuflichen – Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers sowie einer Tischlerei gegen die sog. Registrierkassenpflicht anhängig.

Die Anträge wenden sich zum einen gegen die Registrierkassenpflicht auch für Kleinunternehmen und zum anderen gegen das Inkrafttreten schon am 1. 1. 2016.

Entscheidung

Wie der VfGH am 9. März 2016 entschied, haben sich die vorgebrachten Bedenken gegen die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse als unbegründet erwiesen. Die Richter wiesen die Anträge auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen ab.

Die Registrierkassenpflicht ist laut VfGH nicht verfassungswidrig, weil sie im öffentlichen Interesse liegt und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung bewirkt.

Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse besteht jedoch frühestens ab 1. 5. 2015. Für die Frage der Registrierkassenpflicht ist nämlich erst der Umsatz ab dem 1. 1. 2016 maßgeblich. Wird bereits im Monat Jänner 2016 eine bestimmte Umsatzgrenze überschritten, wird die Registrierkassenpflicht dann laut Gesetzesbestimmungen frühestens ab dem vierten darauf folgenden Monat – also ab 1. Mai – wirksam.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VfGH 9. 3. 2016, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...