VfGH: Kassenpflicht verfassungskonform, aber erst ab 1. Mai ein Muss!
16. März 2016
Sachverhalt
Beim VfGH waren drei unabhängige Anträge einer – nebenberuflichen – Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers sowie einer Tischlerei gegen die sog. Registrierkassenpflicht anhängig.
Die Anträge wenden sich zum einen gegen die Registrierkassenpflicht auch für Kleinunternehmen und zum anderen gegen das Inkrafttreten schon am 1. 1. 2016.
Entscheidung
Wie der VfGH am 9. März 2016 entschied, haben sich die vorgebrachten Bedenken gegen die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse als unbegründet erwiesen. Die Richter wiesen die Anträge auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen ab.
Die Registrierkassenpflicht ist laut VfGH nicht verfassungswidrig, weil sie im öffentlichen Interesse liegt und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung bewirkt.
Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse besteht jedoch frühestens ab 1. 5. 2015. Für die Frage der Registrierkassenpflicht ist nämlich erst der Umsatz ab dem 1. 1. 2016 maßgeblich. Wird bereits im Monat Jänner 2016 eine bestimmte Umsatzgrenze überschritten, wird die Registrierkassenpflicht dann laut Gesetzesbestimmungen frühestens ab dem vierten darauf folgenden Monat – also ab 1. Mai – wirksam.
Weblink
Volltext der Entscheidung (VfGH 9. 3. 2016, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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