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OGH-Urteil: Haftung für falsche Bonitätsauskunft

Für falsche Bonitätsauskünfte über den Auftraggeber einer Baufirma muss eine Auskunftei haften, entschied nun der OGH. Die klagende Partei trifft jedoch ein teilweises Mitverschulden.
Von Redaktion
16. April 2012

Der Oberste Gerichtshof änderte klageabweisende Urteile der Vorinstanzen teilweise ab und gab dem Klagebegehren zur Hälfte statt. (OGH 24. 11. 2011, 1 Ob 206/11t)

Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte im Sommer 2008 eine Baufirma (die klagende Partei) kontaktiert. Diese holte, bevor sie einen Auftrag annahm, bei einer Auskunftei (die beklagte Partei) eine Bonitätsprüfung ihrer (möglichen) zukünftigen Geschäftspartnerin ein. Im Vertrauen auf diese Bonitätsauskunft begann die Baufirma in der Folge, Bauaufträge für die KG abzuwickeln.

Im Oktober 2008 zahlte die KG ihre Werklohn-Raten nicht mehr fristgerecht. Bei der Einmahnung der offenen Werkhonorare stellte sich heraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Bonitätsauskunft Exekutionsverfahren gegen die KG und deren Gesellschafter sowie mehrere „Werklohn-Prozesse“ gegen die KG anhängig gewesen waren. Von den anhängigen Verfahren hätte aber auch die Auskunftei nichts wissen können, weil es ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich war, allfällige Exekutions- oder sonstige Prozessregister einzusehen. Darauf hatte sie in ihrer Bonitätsauskunft allerdings nicht hingewiesen.

Letztlich musste die Baufirma Werklohnforderungen in Höhe von knapp 80.000 Euro abschreiben.
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Haftung der beklagten Partei als Sachverständige nach 1299 Satz 1 ABGB aus Schadenersatz nach § 1300 Satz 1 ABGB, unter anderem mit den folgenden Begründungen:

  • Schon die in der, entgeltlich erteilten, Bonitätsauskunft ausgesprochene ausdrückliche Empfehlung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mache deutlich, dass die Absicht der klagenden Partei, je nach Ergebnis der Auskunft geschäftliche Dispositionen zu treffen, für die beklagte Partei erkennbar war. Zwischen den Streitteilen sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, dessen Hauptpflicht auf Seiten der beklagten Partei in der Erteilung der Auskunft bestanden habe.

  • Die Auskunft bzw. der Rat sei insoweit objektiv unrichtig gewesen, als trotz Nichtzahlung offener Forderungen durch die KG und anhängiger (Exekutions-)Verfahren die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ausdrücklich empfohlen, das Risiko als gering eingestuft und Zahlungen des Unternehmens in der Nettofrist angegeben wurden. Ein Verschulden daran sei zu bejahen.

  • Die Haftung des Sachverständigen bestimme sich nach objektiven Kriterien; maßgeblich seien die typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten von Fachleuten, die mit der Erteilung derartiger Bonitätsauskünfte befasst sind. Die klagende Partei habe von der Auskunftgeberin erwarten dürfen, dass deren grundsätzlich positive Einschätzung der Bonität auf objektiven Daten und Informationen beruht und die Auftragnehmerin allenfalls unzureichende Kenntnisse offengelegt hätte.

Die Richter des 1. Senats gaben der Klage aber nur zur Hälfte statt, mit dieser Begründung:

  • Die Widersprüchlichkeit der Bonitätsauskunft, mit der die klagende Partei selbst argumentiere, sei nicht ohne Konsequenz für die Berechtigung ihres Schadenersatzanspruchs. Sie begründe vielmehr ihr Mitverschulden (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) im Ausmaß von 50 Prozent nach § 1304 ABGB (und nicht nach § 1299 Satz 3 ABGB). Die Auskunft habe abschwächende bzw. relativierende Formulierungen enthalten, die bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Geschäftsführer der klagenden Partei Anlass gewesen wären, an einer unbedingten Empfehlung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen bzw. Einstufung des Bonitätsrisikos als gering zu zweifeln.

(Quelle: OGH/ kp)

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