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OGH: Sorgfaltspflichten bei Übermittlung elektronischer Baupläne

 
Von Redaktion
31. Oktober 2011

Wird ein elektronischer Bauplan durch Verwendung eines nicht völlig kompatiblen CAD-Programms beim Empfänger unklar, muss er beim Planersteller rückfragen.

 

Ausgangsfall

Dem Gerichtsverfahren lag hier folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin bestellte bei der Beklagten mehrere Hebebühnen und beauftragte einen Architekten mit der Planung der dafür notwendigen Umbaumaßnahmen ihres Werkstättengebäudes. Die Beklagte wiederum hatte auftragsgemäß die Einbauzeichnungen anzufertigen. Zu diesem Zweck übermittelte der Architekt der Beklagten per E-Mail einen elektronischen Gebäudeplan, erwähnte allerdings nicht, welches CAD-Programm er verwendet hatte. Die Beklagte wählte falsche Positionen für die Hebebühnen, weil sie einen Deckenträger nicht berücksichtigte, der die Raumhöhe verringerte. Der Träger war in dem übermittelten Plan an sich regelkonform eingezeichnet, wurde jedoch bei der Beklagten aufgrund nicht völliger Kompatibilität der von beiden Seiten verwendeten CAD-Programme oder Dateiformate nicht eindeutig dargestellt.

Der Fehler fiel erst nach Einbetonierung der Fundamentwannen auf, die in der Folge versetzt werden mussten. Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz für den dadurch entstandenen Mehraufwand.

Entscheidung

Der OGH (2 Ob 185/10k) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte habe ihre Warnpflicht (gem § 1168a letzter Satz ABGB) verletzt: Sie habe nicht mit dem Architekten Rücksprache gehalten, obwohl ihr die unklare Darstellung auf dem übermittelten Plan auffallen hätte müssen.

Zwar sei auch dem Architekten vorzuwerfen, dass er sich mit der Beklagten nicht über das von ihm verwendete CAD-Programm und Dateiformat ausgetauscht habe. Dieses Fehlverhalten sei jedoch gegenüber dem Verschulden der Beklagten vernachlässigbar. Daher könne offen bleiben, ob der Klägerin das Verhalten des Architekten überhaupt zurechenbar ist.

Anmerkung

Um für den Fall des (Haftungs-)Falles ein langwieriges Beweisverfahren darüber zu vermeiden, wem etwas „auffallen hätte müssen“ bzw wessen Versäumnis nun schwerer wiegt, empfiehlt sich daher, beim Austausch elektronischer Baupläne von vornherein die verwendete Version des Computerprogramms anzugeben bzw von Seiten des Empfängers der Datei sicherheitshalber sofort beim Planverfasser diesbezüglich nachzufragen.  

Vergleichbare Probleme sind im Übrigen auch bei der Übermittlung anderer komplexer Dateien (wie zB Excel-Dateien) vorstellbar.

 (LexisNexis-Redaktion)

Autoren

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