EDV-Buchvermerk bei einer Sicherungszession
22. April 2011
Im Anlassfall war vor dem OGH (3 Ob 155/10f) va strittig, ob der Buchvermerk bei einer Sicherungszession datiert werden muss und ob schon die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung des Buchvermerks und der Löschung der historischen Daten in der EDV-Buchhaltung die Wirksamkeit der Zession verhindert.
Mögliche Manipulation der EDV-Buchvermerke
Kurz zusammengefasst ging es um einen wiederholt ausnutzbaren Kontokorrentkredit, zu dessen Besicherung der Kreditnehmer der kreditgewährenden Bank „sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche aus … bestehenden und künftigen Aufträgen und die daraus resultierenden Geldforderungen … aus unserer Geschäftstätigkeit (Lieferungen und Leistungen)“ abgetreten hatte. Vereinbarungsgemäß wurde jede einzelne abgetretene Forderung in der EDV-Buchhaltung auf den Debitorenkonten und Offenen-Posten-Listen (OP-Liste) als zediert gekennzeichnet.
Im Konkurs des Kreditnehmers focht der Masseverwalter ua nicht nur sämtliche Zahlungen an, sondern auch alle gesetzten Zessionsvermerke aus den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung. Er brachte dazu ua vor, dass das Datum der Setzung der Zessionsvermerke nicht erkennbar gewesen sei und die Zessionsvermerke überdies nicht gegen eine Abänderung oder Manipulation der Buchhaltung gesichert gewesen seien, sie hätten ohne jeden weiteren Aufwand gelöscht bzw verändert werden können.
Spätere Änderungen wirken nicht zurück
Der OGH gelangte zusammenfassend zu folgenden Rechtssätzen:
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Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession.
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Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts beseitigen – dies aber nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung ex nunc.
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Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession.
Wesentliche Argumente der Begründung
In seinen Entscheidungsgründen verweist der OGH ua darauf, dass es Zweck des Buchvermerks bei lediglich zur Sicherung abgetretenen Forderungen ist, anderen Gläubigern des Zedenten offen zu legen, dass die Forderung nicht mehr als Haftungsfonds in Betracht kommt. Der Vermerk dient damit primär dem Informationsinteresse und hat Warnfunktion. Diesen Zweck erfüllt der Publizitätsakt aber, solange er in der Buchhaltung aufscheint, unabhängig davon, ob allfällige – gerechtfertigt oder unrechtmäßigerweise vorgenommene – Änderungen aufgrund von technischen Möglichkeiten in der EDV-Buchhaltung nachvollzogen werden können. Für den interessierten Dritten kommt es ausschließlich darauf an, ob der Buchvermerk bei dem Kundenkonto und auf der OP-Liste aufscheint, dh für den Einsicht nehmenden potenziellen Kreditgeber kann nur das für ihn aus der Buchhaltung aktuell Erkennbare ausschlaggebend sein.
Unter dem Gesichtspunkt der Publizität besteht nach Ansicht des OGH daher keine Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Zession von der Unveränderbarkeit des Buchhaltungsprogramms abhängig zu machen oder vom Vorhandensein von technischen Kontroll- und Sicherungsvorkehrungen, die Änderungen in EDV-Buchführungssystemen nachprüfbar gestalten.
Programmfunktionen, die die Tatsache einer nachträglichen Änderung und den Inhalt der ursprünglichen Eintragung erkennbar machen, mögen zwar die Beweisbarkeit erleichtern – etwa bei Mehrfachzessionen –, sind aber keine zwingende Notwendigkeit für die Wirksamkeit des Publizitätsakts.
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