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Technologietransfer: EU baut kartellrechtliche Hürden ab

Mit einem neuen Regelwerk will die EU-Kommission Innovationen durch Technologietransfers zwischen Unternehmen fördern und wettbewerbsrechtliche Hürden abbauen.
Von Redaktion
24. März 2014

Die Europäische Kommission hat neue Vorschriften für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen angenommen. Solche Vereinbarungen ermöglichen es Unternehmen, Patente, Know-how oder Software anderer Unternehmen zu lizensieren, um sie in der Produktion von Waren und Dienstleistungen einzusetzen.

Das geänderte Regelwerk soll die Weitergabe von geistigem Eigentum, unter anderem durch Patentpools erleichtern. Gleichzeitig zielt es auf eine Stärkung der Anreize für Forschung und Entwicklung ab. Außerdem soll die neue Verordnung Unternehmen dabei helfen, besser einzuschätzen, wie sie Lizenzen in einer Weise gewähren können, ohne dabei gegen das Kartellrecht zu verstoßen.

Das Regelwerk besteht aus der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO), die bestimmte Lizenzvereinbarungen von den Kartellvorschriften freistellt, und den Technologietransfer-Leitlinien, die weitere Erläuterungen zur Anwendung der Vorschriften enthalten.

Die wichtigsten Merkmale des neuen Regelwerks sind folgende:

  • Neue Orientierungshilfen zu Patentpools: Patentpools können Unternehmen einen kostengünstigeren und einfacheren Zugang zu den benötigten Rechten des geistigen Eigentums, wie etwa standardessenziellen Patenten, verschaffen, da sie eine einzelne Anlaufstelle bieten. Der häufig wettbewerbsfördernde Charakter von Patentpools wird in den Leitlinien anerkannt, und eine Freistellung für die Gründung von Patentpools und die Lizenzvergabe durch Patentpools eingeführt. 

  • Ein differenzierterer Ansatz zu Klauseln, die Wettbewerb und Innovation beeinträchtigen können: Bestimmte Arten von Klauseln sind nicht mehr automatisch von den Kartellvorschriften freigestellt, sondern müssen fallweise beurteilt werden. Dies gilt für Klauseln, die es dem Lizenzgeber erlauben, eine nichtausschließliche Vereinbarung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer die Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums anficht, und Klauseln, die einen Lizenznehmer verpflichten, dem Lizenzgeber für Verbesserungen, die der Lizenznehmer an der lizenzierten Technologie vornimmt, eine ausschließliche Rücklizenz zu erteilen.

  • Auf der Grundlage der jüngsten Erfahrungen der Kommission geben die neuen Leitlinien auch Orientierungshilfen zu Streitbeilegungsvereinbarungen.

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(Quelle: EU-Kommission)

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