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Joint Ventures in Asien: Experten warnen vor verdeckter Bestechung

Compliance-Experten der Rechtsanwaltskanzlei Noerr warnten auf einer Tagung vor Korruptions-Risiken bei Gemeinschaftsunternehmen in Asien.
Von Redaktion
24. April 2012

Die klassische Bestechung weicht laut Juristen der Kanzlei Noerr in Asien oftmals neuen und subtileren Formen der verdeckten Korruption. Vor allem in Joint Ventures würden Compliance-Risiken liegen, sagten Experten auf dem „Noerr Compliance Day“. Ein weiteres Thema der Tagung war die Frage, wie nach dem Iran-Embargo der EU mit iranischen Partnern geschlossene Verträge abzuwickeln sind.

Unternehmensbeteiligung statt Schmiergeld

Von den neuen verdeckten Bestechungsformen bei der Gründung von internationalen Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) berichtete Noerr-Partner und Strafrechtsexperte Christian Pelz: „Vor allem im asiatischen Raum haben sich regelrechte Ausweichstrategien zur direkten Forderung nach der Zahlung von Schmiergeldern entwickelt“. Aktuell größte Gefahr sei der Versuch, während der Verhandlungen über die Gründung eines Joint Ventures, branchenfremde Personen – meist Familienmitglieder der Gegenseite – als Gesellschafter mit kleinen Beteiligungsanteilen aufzunehmen. Unternehmen, die sich auf derartige Gesellschaftskonstruktionen einlassen, drohten unkalkulierbare Folgeschäden. Das zeige sich meist schon in der täglichen Zusammenarbeit im Joint Venture. „Branchenfremde Mini-Teilhaber können beispielsweise wichtige Entscheidungen blockieren oder zumindest verzögern“, sagte Pelz. Noch problematischer sei die Beendigung eines derart konstruierten Gemeinschaftsunternehmens: „Man wird erpressbar, denn strafrechtlich bewerten Gerichte die Aufnahme des branchenfremden Teilhabers ebenso als Bestechung wie eine direkte Schmiergeldzahlung.“ Die Bitte um Aufnahme erfolge schließlich gerade deswegen, um nicht offen Schmiergeld zu kassieren.

Auf die neue Bedrohung seien viele Unternehmen nicht vorbereitet. „Compliance-Gesichtspunkte bleiben bei den Vertragsverhandlungen über ein Joint Venture, aber auch bei M&A-Verhandlungen im Falle von Unternehmensübernahmen, immer noch weitgehend ausgeblendet“, sagte Pelz.  

Abwicklung von Iran-Joint Ventures unklar

Neben weiteren Themen sorgten insbesondere kartellrechtliche Probleme in Gemeinschaftsunternehmen sowie das Iran-Embargo der EU für Gesprächsstoff auf dem Compliance Day. Noerr-Partnerin Bärbel Sachs berichtete von den Problemen bei der Abwicklung von Joint Ventures mit iranischen Partnerunternehmen. „Die betroffenen Unternehmen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen möglichen Schadenersatzforderungen der iranischen Vertragspartner und einem strafrechtlich sanktionierten Embargo der EU“, sagte die Expertin für Außenwirtschaftsrecht. Die Embargo-Vorschriften ließen nicht immer klar erkennen, wo die Grenze zwischen erlaubtem Geschäft und strafrechtlich relevantem Verhalten verläuft.

Kartellbehörden nehmen Joint Ventures verstärkt ins Visier

Aber auch das Kartellrecht spielt laut den Juristen bei Joint Ventures unter Compliance-Aspekten eine immer wichtigere Rolle, vor allem wenn es um die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern gehe. „Risiken gibt es in allen Phasen der Kooperation, von der Gründung bis zum laufenden Betrieb“, betonte der Noerr-Kartellrechtsexperte Alexander Birnstiel in seinem Vortrag. „Die bisherige stiefmütterliche Behandlung kartellrechtlicher Fragen bei der Gründung neuer Joint Ventures ist wegen der Haftungsrisiken für beteiligte Vorstände besonders gefährlich“, warnte Birnstiel. Auch schauten nationale Kartellbehörden und die Europäische Kommission bei Joint Venture-Gründungen gerade in letzter Zeit sehr genau darauf, ob durch Kooperationen der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten eingeschränkt werde - und untersagten die Zusammenarbeit konsequent. Von der Transaktionsplanung bis zum Deal-Closing, aber auch darüber hinaus, empfahl Birnstiel deshalb für Joint Venture-Gründungen ein durchgehendes Kartellrechts-Screening.

www.noerr.com

(PM, kp)

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