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Stahlgroßhändler: Kartellstrafen wegen Preisabsprachen verhängt

Das Kartellgericht hat gegen vier österreichische Stahlgroßhändler Geldbußen von insgesamt 430.000 Euro wegen illegaler Preisabsprachen verhängt. Da sich die Distributoren aber selbst nicht an die Vereinbarungen hielten, fielen die Strafen gering aus.
Von Redaktion
10. August 2015

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat zwischen November 2014 und Mai 2015 nach umfangreichen Ermittlungen gegen mehrere Stahlgroßhändler Anträge auf Geldbußen beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht eingebracht. Das Gericht ist den Anträgen gefolgt und hat rechtskräftig folgende Geldbußen gegen die betroffenen Unternehmen verhängt:

  • Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH (zuvor Cognor Stahlhandel GmbH): 200.000 Euro,

  • Eisen Wagner GmbH (eine Tochtergesellschaft der ArcelorMittal Construction Austria GmbH): 150.000 Euro,

  • Franz Großschädl Stahlgroßhandel GmbH: 47.500 Euro,

  • FILLI Stahlgroßhandels-GmbH: 32.500 Euro.

Nach Erkenntnissen der BWB fanden zwischen Jänner 2012 und November 2013 insgesamt 16 multilaterale Treffen statt. Bei diesen Treffen nahmen Vertreter der Unternehmen Eisen Wagner, FILLI, Mechel, Weyland und Vertreter weiterer Unternehmen teil.

Es kam dabei zu kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen den Mitbewerbern, abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Durchführung einer einheitlichen Anpassung der Zahlungskonditionen im August 2012 sowie rechtswidrigen Vereinbarungen über Mindestpreise.

Wesentlich zur Aufdeckung der Absprachen waren die Hinweise zweier Kronzeugen, die mit der BWB kooperierten. Gegen den ersten Kronzeugen, Weyland, wurde keine Geldbuße, sondern lediglich die Feststellung der Zuwiderhandlung beantragt. Für das zweite Unternehmen wurde ein Antrag auf Geldbuße gestellt, der derzeit noch bei Gericht anhängig ist.

Mildernd war laut BWB bei allen Unternehmen zu berücksichtigen, dass es nur zu einer sehr eingeschränkten Umsetzung der Vereinbarungen kam, da sich die Unternehmen nicht an die getroffenen Vereinbarungen hielten.

Dadurch kam es zu keiner bzw. nur zu einer sehr geringfügigen Bereicherung.

Weblink

Weitere Informationen in der Ediktsdatei der Justiz

(Quelle: BWB)

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