ASICS darf Händlern Kooperation mit Preissuchmaschinen nicht verbieten
29. Januar 2018
In einer am 19. Januar 2018 bekannt gemachten Entscheidung vom 12. Dezember 2017 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ASICS seinen Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten darf. Pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, seien unzulässig.
Der Kartellverstoß sei so offensichtlich, dass die Frage keiner weiteren Klärung in einer mündlichen Verhandlung und auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe.
Große Bedeutung von Preisvergleichs-Portalen für Konsumenten
In seiner Begründung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass den Preissuchmaschinen im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zukomme. Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen.
Hindere ein Markenhersteller seine Händler pauschal daran, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sei das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs. Gerade bei der hier vorliegenden Kombination mit weiteren Online-Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.
Der Bundesgerichtshof bestätigte damit – wie zuvor schon das Oberlandesgericht Düsseldorf – eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015.
Entscheidungen des EuGH zu Vertriebsbeschränkungen im Online-Handel
Einschränkungen des Online-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten hatten auch schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigt: Im Jahr 2011 hatte der Gerichtshof entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen das Kartellverbot verstößt.
Anfang Dezember 2017 entschied er dann, dass der Luxuswarenhersteller Coty seinen Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze untersagen dürfe. Der Bundesgerichthof nahm nun auf diese beiden Entscheidungen Bezug.
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(Quelle: Bundeskartellamt)
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