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Grundsatzurteil: Kein Verbot von Preissuchmaschinen im Online-Handel!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes gegen einen Sportschuhhersteller bestätigt. Danach ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig.
Von Redaktion
11. April 2017

Sachverhalt

Asics hatte bis zum Jahr 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt wertete diese Klausel ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und untersagte sie. Denn die Verbote dienten vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs und beschränkten den Wettbewerb der Händler zu Lasten der Verbraucher.

Das Bundeskartellamt kritisierte darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde.

Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat nun bestätigt, dass das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei hier klar (Rechtssache Pierre Fabre). Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten.

Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen bzw. würden sich auch über das Internet informieren können. Das Verbot sei eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht, die nicht freistellungsfähig sei.

Auf dem Markt für Laufschuhe in Deutschland hatte Asics 2011 einen Marktanteil von fast 30 Prozent und gemeinsam mit Nike und Adidas einen Marktanteil von über 70 Prozent.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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Redaktion

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