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Kartellgericht: Wieder Geldbuße gegen Stahlhändler

Das Kartellgericht hat gegen die Frankstahl Rohr- und Stahlhandelsgesellschaft eine Geldbuße in Höhe von 147.000 Euro verhängt. Damit wird ein fünfter Stahlhändler wegen unerlaubten Absprachen mit Mitbewerbern bestraft.
Von Redaktion
27. Oktober 2015

Wie in den Compliance News vom 10. August 2015 berichtet, waren gegen die Unternehmen Eisen Wagner, FILLI, Mechel und Franz Großschädl Geldbußen von insgesamt 430.000 Euro verhängt worden. Mit der Geldbuße gegen Frankstahl erhöht sich die Summe auf 577.000 Euro.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte zwischen November 2014 und Mai 2015 nach umfangreichen Ermittlungen gegen mehrere Stahlgroßhändler Anträge auf Geldbußen beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (KG) eingebracht. Wesentlich waren die Hinweise zweier Kronzeugen, die mit der BWB kooperierten. Gegen den ersten Kronzeugen wurde keine Geldbuße, sondern lediglich die Feststellung der Zuwiderhandlung beantragt.

Im Zeitraum zwischen Jänner 2012 und November 2013 haben insgesamt 16 multilaterale Treffen stattgefunden. Bei diesen Treffen haben Vertreter der Unternehmen Eisen Wagner, FILLI, Mechel, Großschädl, Weyland, Frankstahl und Vertreter weiterer Unternehmen teilgenommen. Dabei wurden kartellrechtswidrige Verhaltensweisen gesetzt.

Insbesondere kam es im Rahmen der Treffen zu

  • kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen Mitbewerbern,

  • abgestimmten Verhaltensweisen bzgl. der Durchführung einer einheitlichen Anpassung der Zahlungskonditionen im August 2012 sowie

  • kartellrechtswidrigen Vereinbarungen bzgl. der Einhaltung einheitlicher Mindestpreise.

Mildernd war bei allen Unternehmen zu berücksichtigen, dass es nur zu einer sehr eingeschränkten Umsetzung der Vereinbarungen gekommen ist, da sich sämtliche Unternehmen an die gegen Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen durch ihr eigenes Verhalten auf dem Markt entzogen haben. Durch diese Verhaltensweise ist es zu keiner bzw. nur zu einer sehr geringfügigen Bereicherung gekommen.

Der Beschluss ist rechtskräftig und entspricht den Anträgen der BWB.

(Quelle: BWB)

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