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Rotes Kreuz Wien/Grünes Kreuz: Auflagen für Fusion

Das Kartellgericht hat den Zusammenschluss des Landesverbandes Wien des Roten Kreuzes mit dem Grünen Kreuz unter Auflagen freigeben.
Von Redaktion
25. November 2015

Zum Sachverhalt

Am 20. 7. 2015 wurde bei der BWB der Zusammenschluss Österreichisches Rotes Kreuz Wien/ Grünes Kreuz – Rettung und soziale Dienste gemeinnützige GmbH angemeldet. Innerhalb der 14 tägigen Stellungnahmefrist gingen mehrere schriftliche Äußerungen von durch den Zusammenschluss betroffenen Unternehmen ein.

Ziel des Zusammenschlusses war der beabsichtigte Erwerb des Vereines Grünes Kreuz durch den Wiener Landesverband des Roten Kreuzes. Vor der Durchführung des Zusammenschlusses sollte der Geschäftsbetrieb Rettung – Verein Grünes Kreuz in die bis dahin inoperative Gesellschaft Grünes Kreuz-Rettung und soziale Dienste gemeinnützige GmbH (Zielgesellschaft) sowie deren Tochtergesellschaft eingebracht werden. Das Wiener Rote Kreuz sollte in der Folge 100 Prozent der Anteile der Zielgesellschaft erwerben.

Als sachlich relevanter Markt wurden folgende Bereiche des Gesundheits- und Sozialwesens als vom Zusammenschluss betroffen definiert: Ambulanzdienste, Rettungs- und Krankentransportwesen und Kurswesen.

Betreffend die geographische Marktabgrenzung gingen die Anmelder von einer jeweils bundeslandweiten Marktabgrenzung aus. Betroffen waren daher die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Steiermark.

Hinsichtlich der geographischen Marktabgrenzung gab es allerdings auch Elemente, die für einen österreichweiten Markt sprachen. Das Österreichische Rote Kreuz ist in allen betroffenen Marktsegmenten mit hohen Marktanteilen im gesamten Bundesgebiet vertreten und daher als Marke ein ökonomisch sehr einflussreicher Faktor.

Vorgehen der Amtsparteien

Die Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt beantragten am 17. August 2015 die Prüfung des Zusammenschlusses in einem Verfahren vor dem Kartellgericht.

Zur Klärung der aufgeworfen wettbewerbsrechtlichen Fragen wurde vom Kartellgericht ein Gutachter bestellt.

Zu den Auflagen

Zusammenfassend haben sich das Rote Kreuz und das Grüne Kreuz zur Einhaltung auf folgende Auflagen geeinigt:

  • Kein Erwerb der Geschäftsbereiche Niederösterreich und Steiermark durch das Wiener Rote Kreuz.

  • Strukturelle Trennung der gewerblichen Geschäftsaktivitäten des Vereins Grünes Kreuz durch das Rote Kreuz.

  • Weisungsfreiheit der Geschäftsführung der Grünes Kreuz Gesellschaft in Bezug auf die Produktgestaltung, Angebotslegung und Preisgestaltung.

  • Berichtspflicht gegenüber der Wettbewerbsbehörde zu den im Geschäftsbereich Krankentransport/Krankenbeförderung verrechneten Tarifen und die in Bezug auf die fünf umsatzstärksten Aufträge im Geschäftsbereich Ambulanzdienste verrechneten Tarife.

Entscheidung des Kartellgerichts

Am 3. 11. 2015 wurde vom Kartellgericht der Zusammenschluss unter Auflagen genehmigt. Die Amtsparteien verzichteten auf Rechtsmittel.

(Quelle: BWB)

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Redaktion

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