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Reichweiten-Studie: Förderung fremden Wettbewerbs?

Das Abliefern einer Reichweiten-Studie im Auftrag eines Printmediums ist auch dann keine Förderung unlauteren Wettbewerbs, wenn deren Ergebnisse irreführend sind.
Von Redaktion
05. Februar 2011

Verlage kennen zwar die Verkaufszahlen ihrer Publikationen, jedoch können sie ohne Reichweitenermittlung nicht wissen, ob diese überhaupt gelesen werden. Von besonderem Interesse ist die Reichweite für Werbekunden: Sie gibt den Anteil der Zielpersonen an, die in einem definierten Zeitintervall zumindest eine Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift gelesen oder durchgeblättert hat. Reichweiten müssen nach einheitlichen Standards ermittelt werden, damit die Ergebnisse vergleichbar sind.

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der OGH mit einem Fall, in dem ein Printmedium mit überaus günstigen Reichweitenzahlen warb, die in krassem Widerspruch zu anderen Leserreichweitenerhebungen standen.

Unlautere Förderung fremden Wettbewerbs durch Reichweiten-Studie?

Kann ein Marktforschungsinstitut durch das Erstellen einer Reichweiten-Studie fremden Wettbewerb fördern? Das hängt vom Verhalten des Marktforschungsinstituts ab. Beschränkt sich das Institut darauf, eine Reichweiten-Studie im Auftrag eines Printmediums zu erstellen und bei diesem abzuliefern, so ist dies weder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, noch eine Geschäftspraktik im Sinne des UWG (§ 1 Abs 4 Z 2). Eine Förderung fremden Wettbewerbs könnte nur dann angenommen werden, wenn das Marktforschungsinstitut die Studie selbst publiziert hätte. Das entschied der OGH am 15. Dezember 2010 (4Ob130/10m) und bestätigte somit den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. März 2010 (GZ 1 Cg 31/10i 4).

Gehilfenhaftung durch irreführende Veröffentlichung?

Wurde die an sich unbedenkliche Studie von der Auftraggeberin in irreführender Weise veröffentlicht, so wäre die Kenntnis von der beabsichtigten irreführenden Verwendung Voraussetzung für die Haftung des Marktforschungsinstituts als Gehilfe eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Die Zustimmung zur Verwendung der Studie in der Werbung reicht nicht aus.

Bei Veröffentlichung einer irreführenden Studie könnte deren Überlassung eine Haftung des Marktforschungsinstituts begründen, weil mit der Verwendung der Studie zu rechnen war. Doch wann ist eine Studie irreführend? Solange die Erhebungsmethoden methodisch unbedenklich sind und das Marktforschungsinstitut die berufliche Sorgfalt einhält, ist die Frage der Irreführung zu verneinen. Im vorliegenden Fall wurde das computerunterstützte Telefoninterview (CATI) eingesetzt. Dabei erzielte das Magazin mit einer Reichweite von 20 % den ersten Platz in dieser Studie. Andere Leserreichweitenerhebungen verwendeten das computergestützte Interview zum Selbstausfüllen (CASI) mittels Laptop. Dabei erzielte das Magazin eine Leserreichweite von nur 6 %. Beide Verfahren sind anerkannte Methoden der Datenerhebung nach ÖNORM EN 15707, doch nicht miteinander vergleichbar.

Mag. Manuela Taschlmar

Autoren

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