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OGH: Aus für Bauernfängerei mit Online-Branchenregister

Dem Betreiber eines Online-Branchenverzeichnisses hat der OGH nun die Kunden-Akquise mit Hilfe irreführender Drucksorten untersagt. Die Werbeformulare waren so gestaltet, dass man sie für ein kostenloses Service halten sollte, anstatt richtigerweise für ein kostenpflichtiges Vertragsangebot.
Von Redaktion
25. Juli 2011

Die nun verurteilte Online-Firma betreibt die Akquisition von Einschaltungen in ein österreichisches Online-Branchen-Register. Das dabei verwendete Werbeformular weist nicht ausreichend deutlich auf seinen Angebotscharakter hin, so der OGH: Angesichts seiner Aufmachung, der mit auffälligem Gelb hinterlegten Bezeichnung als „... branchen-register...“ samt fett und groß gedruckter Aufforderung „Wichtig: Ergänzen Sie bitte ...“ mit teilweise vorausgefüllten Daten erweckt das Formblatt nicht nur Assoziationen zu den in der Regel kostenfreien „Gelben Seiten“, sondern auch zum Angebot einer kostenfreien Korrektur bereits im Register erfasster Daten.

Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.

Dass eine genaue Beschäftigung mit dem Text den richtigen Eindruck – dass es sich nämlich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot handelt – vermitteln könnte, ändert am irreführenden Charakter der Formulare nichts. Die wesentlichen Informationen werden erst nach genauer Befassung mit dem gesamten Text deutlich. Unternehmern ist, so die Richter, nicht zuzumuten, Aussendungen auch dann detailliert zu studieren, wenn diese durch ihre geschickte Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden.

Das Bestehen auf oder Durchsetzen von Zahlungsansprüchen gegen solcherart Getäuschte stellt also eine sonstige unlautere Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar. Der Anbieter muss diese Angebote einstellen und darf einschlägige Rechnungen nicht einkassieren.

(LexisNexis Redaktion, red)

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