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Mehr Rechte für Busreisende

Wer als Busreisender auf einer Fernstrecke von mehr als 250 km unterwegs ist, hat künftig Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung bei Verspätungen.
Von Redaktion
15. Februar 2011

Dies beschließt das Europäische Parlament heute, nachdem es im Dezember mit dem Rat eine Einigung über den entsprechenden Gesetzesvorschlag der Kommission erzielt hatte. Demnach müssen bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden nach der geschätzten Ankunftszeit, Überbuchungen oder Annullierung 50 Prozent des Ticketpreises erstattet werden. Busreisende auf Fernstrecken profitieren damit EU-weit von den gleichen Rechten wie Flugpassagiere und Bahnkunden. Bestimmte grundlegende Rechte, unter anderem Diskriminierungsverbot und angemessene Information, insbesondere für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, werden für alle Fahrgäste gelten.

Die Änderung betrifft Fern-Busreisen, als Untergrenze gilt eine Strecke von 250 Kilometern. Wird die Reise plötzlich gestrichen oder gibt es eine Verspätung von mehr als zwei Stunden, muss dem Passagier das Geld für das Ticket zurückgezahlt werden – oder der Bus-Betreiber findet Reise-Alternativen. Die neue Buspassagier-Richtlinie sollte ab Beginn der Sommer-Reisezeit rechtswirksam sein.

Die neuen Rechte bei Langstreckenfahrten (d. h. über 250 km) umfassen unter anderem:

  • Betreiberhaftung für von Fahrgästen erlittene Personenschäden (einschließlich Tod) sowie bei Verlusten oder Beschädigungen infolge eines Unfalls; Ansprüche insbesondere im Hinblick auf sofortige praktische Bedürfnisse bei Unfällen (Möglichkeit der Erstattung von bis zu zwei Hotelübernachtungen bis zu einem Gesamtbetrag von 80 EUR pro Nacht),

  • spezielle kostenlose Unterstützung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowohl an Busbahnhöfen als auch in den Fahrzeugen und bei Bedarf kostenlose Beförderung von Begleitpersonen, garantierte Rückerstattung oder Umbuchung bei Überbuchung, Annullierung oder bei Verspätungen über 120 Minuten gegenüber der erwarteten Abfahrtzeit, angemessene Unterstützung (durch Bereitstellung von Snacks, Mahlzeiten und Erfrischungen) bei Annullierungen oder Verspätungen von über 90 Minuten in Bezug auf Reisezeiten über drei Stunden,

  • insbesondere Verpflichtung der Betreiber, nicht beförderten Fahrgästen bei Bedarf zwei Hotelübernachtungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 EUR pro Nacht zu erstatten, außer bei extremen Witterungsverhältnissen und größeren Naturkatastrophen, Erstattung von 50 Prozent des Fahrpreises bei Verspätungen von über 120 Minuten gegenüber der erwarteten Abfahrtzeit, bei Annullierung einer Fahrt und wenn der Betreiber dem Fahrgast keine Umbuchung oder Rückerstattung anbietet.

Folgende Rechte gelten für alle Dienste (Strecken unter oder über 250 km):

  • Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen – weder direkt noch indirekt - aufgrund ihrer Nationalität,

  • Verbot der Diskriminierung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen im Falle eines Unfalls,

  • Mindestvorschriften für die Information aller Fahrgäste vor und während der Fahrt sowie allgemeine Unterrichtung über ihre Rechte an den Busbahnhöfen und über das Internet,

  • Einrichtung eines Mechanismus zur Behandlung von Beschwerden, der allen Fahrgästen zugänglich ist,

  • Benennung unabhängiger nationaler Stellen in allen Mitgliedstaaten mit dem Auftrag, die Verordnung durchzusetzen und bei Bedarf Sanktionen zu verhängen.

Autoren

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