EuGH: Entzug von Agrarbeihilfen ist keine strafrechtliche Sanktion
05. Juni 2012
Im vorliegenden Fall hatte ein polnischer Landwirt 2005 unter Angabe falscher Flächenangaben um Agrarbeihilfe angesucht. Die örtliche Kreisstelle der Agentur für Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft bemerkte den Schwindel und lehnte die Zahlungen mit Bescheid von 2006 ab. Auch verlor der Landwirt seine Ansprüche auf einheitliche Flächenzahlungen in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen und der angegebenen Fläche für die drei Folgejahre.
Drei Jahre später wurde der Landwirt zusätzlich wegen Subventionsbetrugs nach dem polnischen Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 PLN (etwa 400 Euro) verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Berufung ein.
Das mit der Kassationsbeschwerde befasste Höchstgericht in Polen fragte beim EuGH an, ob die Subventionskürzungen eine strafrechtliche Sanktion darstellten und ob durch das zusätzliche Strafurteil gegen den in der polnischen Strafprozessordnung enthaltenen Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot, zweimal wegen derselben Tat vor Gericht gestellt zu werden) verstoßen worden sei.
Der Gerichtshof weist auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene Sanktionen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung keinen strafrechtlichen Charakter besitzen.
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass solche Sanktionen nicht als strafrechtliche Sanktionen eingeordnet werden können.
Weblink
Urteil in der Rechtssache C 489/10 - Volltext mit ausführlichen Begründungen.
(PM, kp)
Autoren

Redaktion
Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance Welt. Unser Ziel ist es Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu u...