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Regierungsvorlage: Änderung bei Regeln für die Rechnungslegung geplant

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) vorgelegt. Die wichtigsten Änderungsvorhaben im Überblick.
Von Redaktion
20. November 2014

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 ist ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sollen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich die folgenden Maßnahmen:

  • Umsetzung der RL 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (Bilanz-Richtlinie)

  • Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen

  • Erhöhung der Schwellenwerte für kleine Unternehmen, aber auch für kleine Gruppen

  • Einführung eines Regimes für Kleinstkapitalgesellschaften: Der Entwurf schlägt vor, in Übereinstimmung mit EU-Recht eine neue Kategorie Kleinstkapitalgesellschaften einzuführen, für die wahlweise alle oder einzelne der in Art 36 RL 2013/34/EU angeführten Erleichterungen vorgesehen werden können. Hier schlägt der Entwurf die Befreiung von den Anhangangaben und bestimmte Erleichterungen beim Zwangsstrafverfahren vor.

  • Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen

  • Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen

  • Abschaffung der Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung

  • Neuregelung des Ausweises von latenten Steuern und eigenen Aktien

  • Erleichterungen bei den Zwangsstrafen: In besonderen Ausnahmefällen soll auch der teilweise oder gänzliche Nachlass einer Zwangsstrafe möglich sein. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Einbringung mit einer besonderen Härte verbunden ist, was bei größeren Gesellschaften mit angemessener Kapitalausstattung regelmäßig nicht der Fall sein wird. Weiters soll Voraussetzung sein, dass allen Offenlegungspflichten vollständig nachgekommen wurde. Zusätzlich darf dem Antragsteller nur ein geringes Verschulden zur Last liegen, was bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung nicht der Fall wäre. Und schließlich soll die Strafe nur so weit nachgelassen werden können, als der Beugezweck nicht gefährdet wäre. Könnte nämlich jeder Adressat mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen darauf vertrauen, dass eine zunächst verhängte Zwangsstrafe später nachgelassen wird, würde dies den Beugezweck beträchtlich vermindern. Ein mehrmaliger Nachlass von Zwangsstrafen wird daher nur bei besonders außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen. Auch Stundung und Ratenzahlung werden vorgesehen. Für Kleinstkapitalgesellschaften soll die Strafhöhe nur die Hälfte betragen.Weiters wird vorgeschlagen, für die Dauer eines Insolvenzverfahrens von der Verhängung von Zwangsstrafverfügungen gegen den Masseverwalter und die Insolvenzmasse abzusehen. Nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung soll die Offenlegung auch im Insolvenzverfahren erzwungen werden können, weil hier das Unternehmen von den bisher tätigen Organen fortgeführt wird.

Als Datum des Inkrafttretens ist überwiegend der 20. 7. 2015 vorgesehen.

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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