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Regierung legt Gesetzesentwurf zu Vergaberechtsreform vor

Nachdem die Vorgänger-Regierung 2017 bereits ein umfangreiches Gesetzespaket zur Reform des Vergaberechts vorgelegt hatte, nimmt die türkis-blaue Regierung mit dem Vergaberechtsreformgesetz 2018 nun einen neuen Anlauf.
Von Redaktion
04. April 2018

Im Mittelpunkt des insgesamt 324 Seiten starken Gesetzespakets steht ein neues Bundesvergabegesetz. Außerdem wird ein neues Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen erlassen und das Bundesvergabegesetz für den Bereich Verteidigung und Sicherheit geändert.

Nicht mehr Teil des Pakets ist hingegen – anders als 2017 – ein eigenes Bundesvergaberechtsschutzgesetz für den öffentlichen Personenverkehr: die von der EU geforderten Rechtsschutzbestimmungen für diesen Bereich werden direkt in das Bundesvergabegesetz integriert und gelten damit auch für die Länder.

Zentrales Ziel des Gesetzespakets ist es, den rechtlichen Rahmen für Auftragsvergaben der öffentlichen Hand zu vereinfachen und zu modernisieren. Ein Teil der einschlägigen neuen EU-Richtlinien wurde bereits 2016 umgesetzt, nun sollen die restlichen Vorgaben erfüllt werden. Unter anderem geht es um die Einführung neuer Arten von Vergabeverfahren, die Ermöglichung gemeinsamer Auftragsvergaben österreichischer Behörden und Behörden anderer EU-Ländern sowie die Ausweitung des so genannten Bestbieterprinzips.

Wie bisher gilt das Bundesvergabegesetz nicht nur für Bund, Länder und Gemeinden, sondern auch für Auftragsvergaben in bestimmten Sektoren wie etwa der Wasser- und Energieversorgung und Teilen des öffentlichen Verkehrs.

Wesentliche Punkte der Gesetzesvorlage

  • Vergabeverfahren werden vereinfacht und flexibilisiert: Europarechtliche Spielräume zur Flexibilisierung von Vergabeverfahren sollen größtmöglich genutzt werden.

  • Einzelne Schwellenwerte werden an aktuelle EU-Vorgaben angepasst: Der Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beginnt demnach bei 221.000 € bzw. – in bestimmten Fällen – bei 144.000 €. Zuletzt waren es 209.000 € bzw. 135.000 € gewesen. Bei Bauaufträgen liegt der entsprechende Wert bei 5,548 Mio. € (alt: 5,225 Mio. €).

  • Bestbieterprinzip wird ausgeweitet: Künftig sollen mehr Aufträge als bisher nach qualitativen Kriterien und nicht alleine nach dem Preis vergeben werden.

  • Pflicht zu elektronischen Vergabeverfahren ab Oktober 2018: Neu ist auch die Verpflichtung der Auftraggeber zu elektronischen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ab Oktober 2018.

  • Das Bundesvergabegesetz gilt nicht für Personenbeförderungen per Bahn und U-Bahn: An der Möglichkeit der öffentlichen Hand, Personenverkehrsdienste auf der Schiene direkt zu vergeben, ändert das vorliegende Gesetzespaket nichts. Auch andere Sonderverfahren in diesem Bereich wie interne Vergaben und Zusatzaufträge bleiben – in Anlehnung an EU-Recht – weiterhin zulässig.

  • Justizminister statt Bundeskanzleramt zuständig: Neu ist, dass nicht mehr das Bundeskanzleramt, sondern das Justiz- und Reformministerium unter Minister Josef Moser für das Vergabepaket zuständig ist.

  • Die Vergabe von Konzessionsverträgen wird in einem eigenen Bundesgesetz geregelt: In einem eigenen Bundesgesetz wird, in Anlehnung an die Konzessionsvergabe-Richtlinie der EU, die Vergabe von Konzessionsverträgen geregelt.

EU hat Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet

Welche Bedeutung Wettbewerb und Transparenz bei öffentlichen Auftragsvergaben haben, zeigen Daten der EU, die den Erläuterungen zum Gesetzentwurf zu entnehmen sind. Demnach hat die EU-Kommission für 2015 ein Auftragsvolumen der öffentlichen Haushalte in Österreich für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen – ohne Sektorenbeschaffung – von 45,2 Mrd. € errechnet. Das entspricht 13,3% des BIP. Aufgrund der Säumigkeit bei der Umsetzung der EU-Richtlinien hat die Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Werden die Gesetze nicht bald geändert, drohen Geldbußen.

Zustimmung der Länder notwendig

Damit das neue Bundesvergabegesetz in Kraft treten kann, braucht es allerdings nicht nur die Zustimmung des Nationalrats, sondern auch jene der Länder. Sie waren in diesem Sinn auch in die Verhandlungen miteingebunden, wie in den Erläuterungen betont wird. Evaluiert werden soll das Gesetzespaket im Jahr 2023.  

(Quelle: Parlamentskorrespondenz)

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