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EuGH: Öffentliche Aufträge können an Mindestlohn gekoppelt werden

Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter von einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, der sich nicht auf die Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten verpflichten will. Das stellt der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil fest.
Von Redaktion
17. November 2015

Sachverhalt

Im Juli 2013 schloss die Stadt Landau in Rheinland-Pfalz RegioPost vom Vergabeverfahren für die Postdienstleistungen der Stadt aus. Das Unternehmen hatte sich entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht auf die Zahlung eines Mindestlohns an die Beschäftigten verpflichten wollen. Die Bezahlung des Mindestlohns von 8,70 Euro brutto pro Stunde für öffentliche Auftragnehmer ist in Rheinland-Pfalz gesetzlich vorgesehen.

Im maßgebenden Zeitraum gab es in Deutschland für die Postdienstleistungsbranche keinen Tarifvertrag über einen verbindlichen Mindestlohn. Erst später wurde dort ein allgemein verbindlicher Mindestlohn eingeführt.

Vorabentscheidungsersuchen

Das von RegioPost angerufene Oberlandesgericht Koblenz fragt den Gerichtshof, ob diese Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vereinbar sind.

Nach dieser Richtlinie können die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind und in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können u. a. soziale Aspekte betreffen.

Entscheidung

Mit seinem Urteil vom 17. November 2015 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2004/18 Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Der Gerichtshof sieht in der fraglichen Verpflichtung eine nach der Richtlinie grundsätzlich zulässige zusätzliche Bedingung, da sie sich auf die Ausführung des Auftrags bezieht und soziale Aspekte betrifft. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass diese Verpflichtung im vorliegenden Fall sowohl transparent als auch nichtdiskriminierend ist.

Sie ist auch mit einer weiteren Richtlinie der Union, der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern, vereinbar, da sie sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, die einen Mindestlohnsatz im Sinne dieser Richtlinie vorsieht. Der in Rede stehende Mindestlohn gehört daher zu dem Schutzniveau, das den von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Ausführung des öffentlichen Auftrags entsandten Arbeitnehmern garantiert werden muss.

Die Richtlinie steht zudem laut EuGH auch Rechtsvorschriften nicht entgegen, die vorsehen, dass Bieter von der Beteiligung an einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung auf ein Mindestlohnniveau festzulegen.

Weblink

Das Urteil des EuGH im Volltext (Rechtssache C-115/14)

(Quelle: EuGH)

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Redaktion

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