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Vergaberecht: Österreichs Schadenersatzregeln nicht EU-konform

Wer in Österreich wegen eines rechtswidrigen Vergabeverfahrens Schadenersatz einklagen will, hat knappe Fristen einzuhalten. Zu knappe, wie der Europäische Gerichtshof nun feststellt. Die Regeln sind mit Unionsrecht nicht vereinbar.
Von Redaktion
30. November 2015

Will ein Auftragnehmer in Österreich wegen eines rechtswidrigen Vergabeverfahrens Schadenersatz einklagen, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag der Zuschlagserteilung einen Feststellungsantrag stellen, dass das Vergabeverfahren rechtswidrig war. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Betroffene erst nach Ablauf dieser Frist von der möglichen Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangen konnte. So steht es im Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006).

Der vom österreichischen Verfassungsgerichtshof angerufene EuGH stellt nun fest, dass das Recht auf Erhebung einer Schadenersatzklage damit praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden kann.

Eine solche nationale Regel ist daher laut EuGH mit dem Recht der EU, insbesondere dem Grundsatz der Effektivität, nicht vereinbar.

Zur Frage eines Schadenersatzes hält der EuGH weiter fest, dass die Mitgliedstaaten die Erhebung einer Schadenersatzklage davon abhängig machen können, dass die angefochtene Entscheidung zuvor „von einer mit den dafür erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle“ aufgehoben wurde; diese Bestimmung enthält aber keine Regelung zu Klagefristen oder weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Klagen.

Der EuGH hat daher grundsätzlich auch keine Bedenken gegen die im BVergG 2006enthaltene Regelung, dass  Feststellung eines vergaberechtlichen Verstoßes Voraussetzung für die Erhebung einer Schadenersatzklage ist.

Weblink

Volltext der Entscheidung (EuGH 26. 11. 2015, C-166/14, MedEval)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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