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Regierung legt Anti-Gold-Plating-Gesetz vor

Mit dem sogenannten Anti-Gold-Plating-Gesetz will die Regierung die Übererfüllung von EU-Vorgaben zurückfahren.
Von Redaktion
03. März 2019

Ziel eines Anti-Gold-Plating-Gesetzes ist es, in ausgewählten Bereichen Regelungen zurückzunehmen, die über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehen. Dadurch sollen unnötige Belastungen für die Normadressaten beseitigt werden, wobei die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betonen, dass es im Zuge der Rücknahme von Übererfüllungen zu keinerlei Senkung von Schutzstandards kommen wird. Die Änderungen betreffen vor allem Mitteilungs-, Melde-, Zulassungs- und Prüfpflichten.

Im Rahmen des Reformprojekts wurden auch gewisse Faktoren bestimmt, die auf Gold Plating hindeuten:

  • Die Erlassung des nationalen Rechtsakts muss in einem kausalen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Unionsrechtsakt stehen. Dementsprechend werden zusätzliche Anforderungen nicht erfasst, die bereits vor Erlassung des Unionsrechtsakts im nationalen Recht bestanden.

  • Der betreffende Unionsrechtsakt muss den Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungsspielraum überlassen. Das ist in der Regel bei Richtlinien und Verordnungen mit Öffnungsklauseln der Fall.

  • Inhaltlich wird eine Übererfüllung anhand der Zielsetzung beurteilt, die im Unionsrechtsakt vorgegeben ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs einer RL kann zwar grundsätzlich Gold Plating darstellen. Erfolgt die Erweiterung auf rein innerstaatliche Sachverhalte aber ausschließlich zur Vermeidung von Inländerdiskriminierung, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und ist daher nicht als Gold Plating zu beurteilen.

Angepasst werden elf Gesetze, und zwar:

  • das Unternehmensgesetzbuch,

  • das Bankwesengesetz,

  • das Alternative-Investmentfonds-Managergesetz,

  • das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz,

  • das Börsegesetz,

  • das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz,

  • das Versicherungsaufsichtsgesetz,

  • das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz,

  • das Bilanzbuchhaltungsgesetz und

  • das Abfallwirtschaftsgesetz.

Die Novelle soll mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft treten bzw mit 1.7.2019.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion, Parlamentskorrespondenz)

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