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Reform des Verwaltungsstrafrechts: „Beraten statt strafen“

Behörden sollen bei geringfügigen Übertretungen künftig „Beraten statt strafen“. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat gestern mehrheitlich dafür gestimmt, diesen Grundsatz im Verwaltungsstrafgesetz zu verankern.
Von Redaktion
28. Juni 2018

Wer nur in geringfügigem Maß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen verstößt, könnte in Zukunft mit einem blauen Auge davonkommen. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat in seiner gestrigen Sitzung mehrheitlich dafür gestimmt, den Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz zu verankern.

Strafverzicht bei geringfügigen Übertretungen

Demnach sollen ab 2019 bei weniger gravierenden Übertretungen Abmahnungen und Belehrungen Vorrang haben. Allerdings sind die Bestimmungen sehr eng gefasst, so dürfen durch den Rechtsverstoß weder Personen noch Sachgüter je gefährdet gewesen sein. Auch bei vorsätzlichem Verhalten oder wiederholten gleichartigen Übertretungen ist ein Strafverzicht ausgeschlossen. Zudem ist der rechtskonforme Zustand innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist herzustellen.

Der neue Beratungs-Paragraph ist Teil eines von der Regierung vorgelegten umfangreichen Gesetzespakets, das unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags mit den Stimmen der Koalitionsparteien beschlossen wurde. Es zielt insbesondere auf effizientere und transparentere Verwaltungsstrafverfahren ab. So werden etwa die Befugnisse von Sicherheitsorganen genauer definiert und die Beschuldigtenrechte im Einklang mit neuen EU-Vorgaben ausgeweitet. Außerdem ist eine Vereinheitlichung der Strafkataloge vorgesehen.

Etliche der neuen Bestimmungen waren bereits unter Rot-Schwarz geplant. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen kam der damalige Gesetzesantrag allerdings nicht mehr zur Abstimmung. Nicht mehr Teil der nunmehrigen Initiative ist die Möglichkeit, Ersatzfreiheitsstrafen auch im Verwaltungsstrafrecht durch gemeinnützige Arbeit abzudienen („schwitzen statt sitzen“). Darüber werden laut Justizminister Josef Moser derzeit noch Gespräche mit den Ländern geführt. Er wolle an diesem Vorhaben grundsätzlich aber festhalten, versicherte er.

Straffere Verwaltungsverfahren

Abseits des Schwerpunkts Verwaltungsstrafrecht zielen einige der im Gesetzespaket enthaltenen Bestimmungen darüber hinaus auf eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ab. So wird Behörden und Verwaltungsgerichten die Möglichkeit eingeräumt, Ermittlungsverfahren mit Schluss der mündlichen Verhandlung für beendet zu erklären. Auch sonst wird es Parteien erschwert, im letzten Augenblick noch neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Damit wollen die Abgeordneten Verfahrensverschleppungen unterbinden. Dieselbe Stoßrichtung hat auch ein neuer Passus im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz: Demnach sind die Parteien ausdrücklich dazu angehalten, „ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann“.

Um zu verhindern, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Bescheiderlassung ein allzu langer Zeitraum verstreicht, wird eine gesetzliche Acht-Wochen-Frist verankert: Ergeht in diesem Zeitraum nicht an zumindest eine Partei ein Bescheid, gilt das Ermittlungsverfahren wieder als offen.

Breite Unterstützung für Änderungen

Das Gesetzespaket zum Verwaltungsstrafrecht und zum Verfahrensrecht bei Verwaltungsverfahren wurde grundsätzlich auch von den NEOS und der Liste Pilz begrüßt. Die SPÖ ist dagegen skeptisch: Sie fürchtet Nachteile zu Lasten der Bürger und sprach von einem „Toleranzexzess“.

(Quelle: Parlamentskorrespondenz)

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