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Produkthaftung: Weinkühlschrank als Brandstifter

Ein Weinkühlschrank, der im Normalbetrieb Feuer fängt, ist im Sinn des Produkthaftungsgesetzes fehlerhaft. Den Nachweis, dass der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist, muss laut OGH der Hersteller erbringen.
Von Redaktion
22. April 2014

Anlassfall

Ein Ehepaar kaufte 2001 einen Weinkühlschrank. Zwei Jahre später geriet der im Keller aufgestellte Schrank in Brand, während die Besitzer auf Urlaub waren. Durch die Rauchentwicklung wurde die gesamte Einrichtung des Hauses schwer beschädigt. Brandursache war ein Defekt im Anschlusskasten des Geräts. Ob das Gebrechen bereits bei Auslieferung des Produkts vorhanden oder später durch Ziehen am Anschlusskabel entstanden war, konnte allerdings nicht eindeutig geklärt werden.

Die Eheleute begehrten als Erst- und Zweitkläger von der Erzeugerin des Weintemperierschranks Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz. Als Drittklägerin schloss sich die Versicherung an, die den verursachten Schaden aufgrund einer Brandschadenversicherung teilweise übernommen hatte.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Produktfehler nachweisen können, weil die genaue Ursache des Defekts letztlich nicht feststellbar gewesen sei.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf. Die Kläger hätten von Anfang an nicht ausreichend schlüssig dargelegt, worin genau die Fehlerhaftigkeit des Weintemperierschranks gelegen sein sollte. Dies müsse zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung aber noch mit ihnen erörtert werden.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem Rekurs des Erstklägers und der Zweitklägerin Folge und sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, dass ihr Begehren dem Grunde nach zu Recht besteht (OGH, 24. 3. 2014, 8 Ob 91/13k).

Nach dem Produkthaftungsgesetz hat der Geschädigte nur nachzuweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Schadenseintritts fehlerhaft war bzw. dass ein Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden bestand. Den Beweis, welcher Bestandteil des Weintemperierschranks defekt wurde, mussten die Kläger nicht führen.

Behauptet ein Produzent, dass das Produkt beim Inverkehrbringen noch nicht fehlerhaft war, muss er das nach dem Produkthaftungsgesetz als wahrscheinlich dartun. Ist im Einzelfall eine nachträgliche Beschädigung nicht wahrscheinlicher als ein Fehler bei der Produktion, fällt dies dem beklagten Produzenten zur Last.

Im weiteren Verfahren werden vom Erstgericht die Schadenersatzansprüche der Höhe nach zu klären sein.

(Quelle: OGH)

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