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Onlinemedium – Haftung für von Dritten hochgeladene Fotos

Erstmals hat sich der Oberste Gerichtshof zur Haftung eines Onlineplattform-Betreibers für von Dritten hochgeladene Fotos geäußert.
Von Redaktion
19. Januar 2015

Im vorliegenden Fall legte der klagende Inhaber eines Fotostudios der beklagten Onlineplattform zwei „Honorarnoten“, mit denen er Rechte an Fotos behauptete, die in dem Onlinemedium von Dritten hochgeladen worden waren.

Nachdem die Beklagte die Ansprüche bestritt, ging der Fall durch die Instanzen bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der OGH traf dazu in erster Rechtsprechung u.a. die folgenden Feststellungen:

  1. Der Betreiber eines Onlinemediums, der Dritten ermöglicht, Inhalte auf seinen Website hochzuladen und dort öffentlich zugänglich zu machen, ist Hostprovider im Sinne von § 16 E-Commerce-Gesetz (ECG), wenn ihm die Dritten weder unterstellt sind, noch von ihm beaufsichtigt werden. Die Tätigkeit unterscheidet sich nicht grundlegend vom Betreiben eines Diskussionsforums, das jedenfalls unter diese Bestimmung fällt. Denn in beiden Fällen ermöglicht es der Diensteanbieter Dritten, eigene Inhalte durch zentrale Speicherung anderen Personen zugänglich zu machen, ohne selbst darauf Einfluss zu nehmen. Unmittelbare Täter von Urheberrechtsverletzungen sind in solchen Fällen jene Nutzer, die die Dienste des Providers für Handlungen in Anspruch nehmen, die in Verwertungsrechte des Urhebers eingreifen. Der Hostprovider haftet mangels eigenen tatbildlichen Handelns nur als Gehilfe oder allenfalls als Anstifter.

  2. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Diensteanbieter, wie in § 81 Abs 1a UrhG genannt, setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).

  3. Dem Gehilfen einer Immaterialgüterrechtsverletzung kann nur sein Tatbeitrag untersagt werden, nicht aber das tatbestandliche Verhalten des unmittelbaren Täters.

Weblink

Das Urteil im Volltext(OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 140/14p)

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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