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OGH zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

Auch wenn nur auf einer Unterseite einer Website ein Link mit Hinweis auf eine Gegendarstellung geschaltet wird, kann dies – abhängig von der konkreten publizistischen Gestaltung – den erforderlichen „gleichen Veröffentlichungswert“ erzielen.
Von Redaktion
06. Mai 2019

Im vorliegenden Fall hatte der Medieninhaber eine Gegendarstellung auf der mit „Forum“ betitelten Unterseite der Website (nur) in Form eines Links unter Hinweis auf die Gegendarstellung geschaltet. Um zum Text der Gegendarstellung zu gelangen, musste dieses Fenster geöffnet werden.

Die befassten Gerichte erachteten diese Veröffentlichung als konform mit dem Mediengesetz (§ 13 Abs 3 MedienG), weil im Hinblick auf die farbliche Hervorhebung sowohl des Namens des Postenden als auch des Links selbst damit kein geringerer Auffälligkeitswert verbunden gewesen sei als mit einer „Direktveröffentlichung im Forum“, zumal die dortige anthrazitfarbene Schrift in Größe 10 weniger Aufmerksamkeit erregt hätte.

§ 13 Abs 4 zweiter Satz MedienG sei zu entnehmen, dass eine „bloße“ Verlinkung auf der Seite der Primärveröffentlichung nicht grundsätzlich den Veröffentlichungswert der Gegendarstellung mindere.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur wurde vom OGH verworfen.

Bei einer Tatsachenmitteilung auf der Startseite einer Website genügt auf der Startseite ein Link zur Gegendarstellung. Dass ein Link auf die Gegendarstellung auf einer Unterseite einer Website keinesfalls den gleichen Veröffentlichungswert erzielen könnte – unabhängig von der konkreten publizistischen Gestaltung –, kann dem Gesetz laut OGH nicht entnommen werden.

Aus den Bestimmungen Im Mediengesetz könne nämlich nicht abgeleitet werden, dass der gleiche Veröffentlichungswert nicht auch durch andere Elemente der publizistischen Aufmachung erzielt werden kann.

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Volltext der Entscheidung (OGH 27. 2. 2019, 15 Os 146/18m (15 Os 147/18h))

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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