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Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Haftung für SV-Beiträge?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge Stellung genommen.
Von Redaktion
26. Juli 2013

Verantwortlichkeit nach GewO

In seiner Begründung hielt der OGH fest, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer (hier einer Bau GmbH) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, nicht aber für die Einhaltung grundsätzlich aller iZm der Ausübung eines Gewerbes relevanten Rechtsvorschriften. Regelungen, die zwar zur Gewerbeausübung in Beziehung stehen, jedoch nicht auf dem Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie“ gem Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG fußen, schieden für die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus, darunter ua arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.

GewO als Schutzgesetz?

Aus den von der klagenden Krankenkasse genannten gewerberechtlichen Vorschriften (§§ 13, 16, 19 und 87 GewO 1994) ergab sich keine ausdrückliche Verpflichtung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Abführung der Krankenkassenbeiträge, die Klägerin warf aber die Frage auf, ob nicht dennoch die GewO aufgrund ihres allgemeinen Schutzzwecks – somit als Schutzgesetz gem § 1311 ABGB – zur Begründung des gegenständlichen Schadenersatzanspruchs herangezogen werden könnte.

Dazu hielt der OGH fest, dass zwar die Vorschriften der GewO grundsätzlich als Schutzgesetze iSv § 1311 ABGB erachtet werden können. Eine Haftung des Beklagten aus Schutzgesetzverletzung gem § 1311 ABGB iZm der GewO schied im vorliegenden Fall aber aus. Der OGH sprach dazu ua aus:

„Der Zweckbereich der von der Kl herangezogenen Bestimmungen der GewO liegt in der fachlich einwandfreien Gewerbeausübung. Nur diese liegt im Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl Filzmoser, Die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, RdW 1992, 98). Gemäß § 39 Abs 1 GewO ist der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Aufgabe ist es demnach (nur), auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. Sein Verantwortungsbereich ist dabei auf die gewerberechtlichen Vorschriften begrenzt, die die Ausübung des Gewerbes betreffen (4 Ob 137/06k).

Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn eine drittschützende gewerberechtliche Vorschrift verletzt wird (Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 15 Rz 4).“

Haftung als Beitragstäter gem StGB?

Eine unmittelbaren Täterschaft des Beklagten gem §§ 153c und 153d StGB schied hier zwar aus (ua mangels maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der Bau GmbH), der OGH erachtete aber eine Haftung als Beitragstäter nach den §§ 153c und 153d StGB (Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAG-Zuschlägen, „Sozialbetrug“) als nicht ausgeschlossen.

Nach Ansicht des OGH wäre eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für vorenthaltene SV-Beiträge dann begründbar, wenn er einen vorsätzlichen Tatbeitrag zu tatbildlichen Handlungen iSd §§ 153c und 153d StGB des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers geleistet hätte. Dieser Tatbeitrag könne auch darin liegen, dass der Bekl der Bau GmbH seine Gewerbeberechtigung mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz zur Verfügung stellte, an einem (betrügerischen) Vorenthalten von SV-Beiträgen durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer mitzuwirken.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts bestünde nach Ansicht des OGH an der Kausalität kein Zweifel, weil anzunehmen wäre, dass ohne seinen Tatbeitrag ein anderes Unternehmen mit der Durchführung der Arbeiten betraut worden wäre und dieses die SV-Beiträge an die Kl abgeführt hätte.

Da Feststellungen des Erstgericht zu den behaupteten Handlungen bzw Unterlassungen des Bekl als Beitragstäter iSd §§ 153c und 153d StGB fehlten, beließ es der OGH bei der Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung.

(OGH 19. 3. 2013, 4 Ob 173/12p)

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