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OGH: Auftraggeber haftet für Fehltritte seiner Werbeagentur

Ein Auftraggeber hat für unerlaubte Aktionen der von ihm beauftragten Werbeagentur zu haften.
Von Redaktion
29. März 2012

In einem Urteil zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Online-Wetterportalen hat sich der Oberste Gerichtshof auch grundsätzlich zur Haftbarkeit von Auftraggebern für das Gebaren der von Ihnen beauftragten Werbeagentur geäußert.

Die OGH-Richter erkannten:

Der Auftraggeber hat für unzulässige Handlungen der von ihm beauftragten Werbeagentur auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet.

Auch wenn der Auftraggeber damit dem Werbeunternehmer freie Hand lässt, hat er die rechtliche Möglichkeit, unzulässige Handlungen abzustellen, und zwar jedenfalls dadurch, dass er den Auftrag entzieht.

Diese Möglichkeit stünde ihm nur dann nicht offen, wenn die unzulässige Werbung auftragsgemäß wäre; in diesem Fall hätte er aber schon aufgrund der Erteilung des Auftrags dafür einzustehen.

Hintergrund

Im konkreten Anlassfall gingen die Inhaber der Domain www.wetter.at gegen aggressive Online-Werbung des Mitbewerbers www.wetter.tv vor. Für Wetter.tv setzte ein Internetmarketingunternehmen eine Google AdWords-Kampagne um, die mit einer „Anlehnung“ an den erfolgreicheren Mitbewerber arbeitete.

Wetter.at klagte auf Unterlassung – letztlich aber ohne Erfolg, da der OGH keine „unzulässige Anlehnung“ erkannte.

(LexisNexis Rechtsredaktion, kp)

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