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OGH zur Umgehung der Buchpreisbindung

Der Vertrieb von preisgebundenen Büchern mittels ermäßigter Gutscheine ist verboten. In einem aktuellen Fall entschied der OGH über eine recht aufwändige Konstruktion zur Umgehung der Buchpreisbindung.
Von Redaktion
14. November 2019

Ausgangsfall

Das beklagte Unternehmen vertreibt in seinem Onlineshop unter anderem Geschenkgutscheine einer Buchhandelskette. Die Beklagte verkaufte Gutscheine zum Nominalwert von 100 EUR an ihre Kunden um 75 EUR. Die Finanzierung dieses Geschäftsmodells erfolgte durch ein Gegengeschäft mit der Buchhandelskette. Diese schaltete im Medium der Beklagten Inserate und das (rabattierte) Inseratenentgelt wurde mit dem Kaufpreis für die Gutscheine gegenverrechnet. Aufgrund dieser Verrechnungsart erhielt die Buchhandelskette die vollen 100 EUR pro Gutschein.

Der klagende Fachverband beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten aufgetragen werde, es zu unterlassen, für Waren im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises anzukündigen oder zu gewähren.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, sie sei nicht Letztverkäuferin. Dies sei die Buchhandelskette, welche ohnehin den vollen Kaufpreis pro Gutschein erhalte.

Die Vorinstanzen erließen die begehrte einstweilige Verfügung. Bereits der Verkauf von Geschenkgutscheinen sei als Veräußerung von Waren im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes zu qualifizieren. Die Beklagte sei daher Letztverkäufer im Sinne dieses Gesetzes.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung (OGH, 4 Ob 85/19g, 24.10.2019). Ausgabe und Einlösung der Gutscheine sind wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts zu sehen. Die Gutscheinverkäuferin ist daher auch Letztverkäuferin von in den Gutscheinen repräsentierten Büchern. Zentrales Anliegen des Buchpreisbindungsgesetzes ist die Verhinderung eines Preiswettbewerbs zwischen Buchhändlern zum Schutz der Büchervielfalt und der Versorgung der Bevölkerung mit Büchern. Das von der Beklagten praktizierte Geschäftsmodell läuft diesem Gesetzeszweck zuwider, denn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der zweiaktige Geschäftsvorgang des Ankaufs der Gutscheine und deren Einlösung nichts anderes als der vom Buchpreisbindungsgesetz verpönte Preiswettbewerb. Durch die gewerbsmäßige Abgabe verbilligter Gutscheine zur Einlösung bei einem bestimmten Buchhändler kann auch ohne dessen direkte Beteiligung eine große Anzahl von Kunden zu diesem umgelenkt werden, wobei einzige Motivation dafür der (gesetzlich verpönte) Preisvorteil ist. Dies kommt vor allem großen Anbietern zugute. Damit gefährdet das vorliegende Geschäftsmodell die Vielfalt des Buchmarkts, weil es kleine Anbieter aufgrund preislicher Erwägungen aus dem Markt drängen kann.

(Quelle: OGH)

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