OGH-Urteil zum Anlegerschaden in der Insolvenz
08. April 2018
Die Klägerin zeichnete über unrichtige Beratung des beklagten Anlageberaters zwei Finanzprodukte. Sie war an einer risikolosen Veranlagung mit kurzer Bindungsfrist interessiert, kaufte aber über Empfehlung des Beraters Finanzprodukte, die diese Eigenschaften nicht hatten.
Sie klagte ihren Berater wegen des Beratungsfehlers auf Schadenersatz.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Nach Zustellung des Urteils wurde über das Vermögen des Anlageberaters das Konkursverfahren eröffnet. Die Anlegerin meldete im Insolvenzverfahren des Schuldners ihre Schadenersatzforderung in voller Höhe an. Der Insolvenzverwalter bestritt in der Prüfungstagsatzung diese Forderung.
Über Berufung des Schuldners hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf, weil noch zu klären sei, welchen Wert die von der Anlegerin erworbenen Finanzprodukte hätten. Von deren Werthaltigkeit hänge ab, ob gegebenenfalls der Forderungsbetrag der Insolvenzforderung zu reduzieren sei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Die Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen die Übertragung der Finanzprodukte ist im Insolvenzrecht nicht vorgesehen. Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Steht daher eine Insolvenzforderung ihrer Höhe nach nicht fest, kann sie mit dem Schätzwert zur Zeit der Insolvenzeröffnung berücksichtigt werden. Bei Werthaltigkeit der beiden von der Anlegerin noch gehaltenen Finanzprodukte wäre deren Wert vom Ersatz der wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. Das Prüfungsbegehren auf Feststellung der Geldforderung wäre auch nur in dieser Höhe berechtigt. Dazu fehlen jedoch noch Feststellungen, die im weiteren Verfahren zu treffen sind.
Weblink
Volltext der Entscheidung (OGH, 1 Ob 208/17w, 27.02.2018)
(Quelle: OGH)
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