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EU-Kommission: Österreich darf Wirtschaft mit 15 Mrd. EUR stützen

Die Europäische Kommission hat österreichische Liquiditätsregelung im Umfang von 15 Mrd. EUR zur Unterstützung der Wirtschaft nach dem Coronavirus-Ausbruch genehmigt.
Von Redaktion
10. April 2020

Die Europäische Kommission hat eine Liquiditätsregelung über 15 Mrd. EUR genehmigt, mit der Österreich seine Wirtschaft nach dem Coronavirus-Ausbruch unterstützen will. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung.

Die österreichischen Unterstützungsmaßnahmen

Österreich hat bei der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine für ganz Österreich geltende Liquiditätsregelung angemeldet, für die 15 Mrd. EUR veranschlagt werden und über die folgende Arten von Beihilfen gewährt werden können:

  1. direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Garantien bis zu einem Höchstbetrag von 800 000 EUR;

  2. staatliche Garantien für Darlehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Banken die staatliche Beihilfe an die Realwirtschaft weiterleiten;

  3. vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen mit ermäßigtem Zinssatz.

Auf der Grundlage dieser Regelung kann die COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) Beihilfen gewähren. Die COFAG ist eine Zweckgesellschaft zur Gewährung von Liquiditätshilfemaßnahmen.

Die Regelung kann von allen Unternehmen im gesamten Hoheitsgebiet Österreichs in Anspruch genommen werden. Die Beihilfen werden entweder direkt oder, im Falle von Darlehensgarantien oder vergünstigten öffentlichen Darlehen, über Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Österreich angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere enthält die Regelung Vorkehrungen, durch die sichergestellt wird, dass Geschäftsbanken, die staatliche Mittel weiterleiten, den Vorteil an die Unternehmen weitergeben, die die Unterstützung benötigen. Außerdem dürfen im Rahmen der Regelung nur solchen Unternehmen Beihilfen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden. Und schließlich dürfen die Beihilfen nur bis Ende dieses Jahres gewährt werden.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus in Österreich beitragen wird. Sie ist erforderlich, geeignet und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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