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OGH zum Kontakt mit dem Sachverständigen im Ermittlungsverfahren

Das Gericht kann mit dem von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ohne Beiziehung der Parteien kommunizieren. Hält es aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch für geboten, hat es auch der anderen Partei Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Von Redaktion
03. September 2018

In einem Ermittlungsverfahren bestellte das Gericht über Antrag mehrerer Beschuldigter einen Sachverständigen. Die WKStA ersuchte um einen Gesprächstermin mit dem Sachverständigen zwecks Erörterung offener Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag. Das Gericht wies den Antrag eines Beschuldigten auf Teilnahme an diesem Gespräch ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

In Stattgebung einer von der Generalprokuratur (aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens) zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde stellte der Oberste Gerichtshof eine Gesetzesverletzung fest, hob die angefochtenen Beschlüsse auf und traf grundlegende Aussagen zum Sachverständigenbeweis im Ermittlungsverfahren.

Demnach steht es dem Gericht offen, mit dem von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen auch ohne die Parteien zu kommunizieren – etwa zur Wahrung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 1 StPO) oder der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 126 Abs 2c StPO).

Hält es aber die Beteiligung einer Partei (hier: WKStA) an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat es der anderen Partei (hier: Beschuldigter) Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 25. 6. 2018, 17 Os 7/18k (17 Os 13/18t, 17 Os 14/18i))

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion, OGH)

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