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OGH zu internen Geschäften bei Privatstiftungen

Bei Privatstiftungen ohne Aufsichtsrat sind Geschäfte der Stiftung mit einem einzelnen Stiftungsvorstand genehmigungspflichtig, stellt der OGH fest; dies auch dann, wenn diese Geschäfte dem Wunsch des begünstigten Stifters entsprechen.
Von Redaktion
27. Februar 2012

Hat die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts (§ 17 Abs 5 PSG). Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts ist die gerichtliche Genehmigung auch dann erforderlich, wenn der durch die Stiftungserklärung begünstige Stifter das Geschäft gewünscht und genehmigt hat.

Auch wenn das Rechtsgeschäft einem Wunsch oder einer „satzungsmäßigen Anweisung“ des begünstigen Stifters entsprochen hat, ist es dem Mitglied des Stiftungsvorstands vorwerfbar, wenn er die nach der eindeutigen Gesetzeslage notwendige gerichtliche Genehmigung nicht eingeholt hat.

So lautet eine Entscheidung des OGH vom 24. November 2011.

Dass das Mitglied des Stiftungsvorstands zu Recht wegen dieses und anderer Pflichtverstöße abberufen worden ist, hat der OGH bereits entschieden.Im vorliegenden Verfahren begehrte die Privatstiftung nun erfolgreich Schadenersatz.

(LexisNexis Rechtsredaktion, kp)

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