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Betriebsanlagen: Regierung weitet Freistellung von Genehmigungspflicht aus

Als Beitrag zur Entbürokratisierung hat die Bundesregierung die Genehmigungsfreistellung für ungefährliche Kleinstanlagen weiter ausgeweitet.
Von Redaktion
22. April 2015

Die vorliegende 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung beschreibt insgesamt sechs Typen von ungefährlichen Kleinstanlagen, bei denen nach der derzeitigen Praxis zwar meist kein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt wird, es aber nach individueller Gesetzesauslegung auch zu Fällen kommen kann, in denen ein Genehmigungsverfahren geführt wird, das tatsächlich eher den Charakter einer Vorsorgemaßnahme hat.

Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in § 1 Abs 2 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:

  1. Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;

  2. Bürobetriebe;

  3. Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;

  4. Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;

  5. Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;

  6. Fotografenbetriebe.

Folgende Betriebszeiten sind dabei einzuhalten:

  1. an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,

  2. an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,

  3. für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und

  4. für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Ausnahmen

Besondere Betriebsumstände, die zu einem Ausschluss von der Genehmigungsfreistellung führen, werden in § 2 der Verordnung festgelegt, um die vom gewerblichen Betriebsanlagenrecht geschützten Interessen hinreichend zu berücksichtigen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor unzumutbarer Belästigung.

Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung gilt daher nicht für Betriebsanlagen,

  1. die für den Einzelhandel mit Lebensmitteln betrieben werden, oder

  2. bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder

  3. für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer bestimmten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder

  4. die als Lager in geschlossenen Gebäuden mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder

  5. bei denen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oder

  6. deren Lagerungen den Definitionen der Anlage 3 der GewO 1994 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 GewO 1994 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) entsprechen.

Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung ist am 17. 4. 2015 in Kraft getreten.

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews/ KP)

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