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EuGH: CETA-Investitionsgericht mit EU-Recht vereinbar

Die Einrichtung eines Systems der Investitionsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem zwischen der EU und Kanada geschlossenen Freihandelsabkommen CETA ist mit EU-Recht vereinbar. Das hat der EuGH mit einem Gutachten bestätigt.
Von Redaktion
02. Mai 2019

Das CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) ist ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada, das neben den Vorschriften über den Abbau von Zöllen und nicht tarifären Handelshemmnissen insbesondere Vorschriften zu den Bereichen Investitionen, öffentliche Beschaffungen, Wettbewerb, Schutz des geistigen Eigentums und nachhaltige Entwicklung enthält.

Mit Kapitel 8 Abschnitt F CETA soll ein Mechanismus der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten eingerichtet werden: der sogenannte ISDS-Mechanismus (von Investor-State Dispute Settlement, ISDS).

Hierzu sollen ein Gericht und eine Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt werden. Ferner ist die spätere Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz vorgesehen, mit der die Tätigkeit des CETA-Gerichts und der CETA-Rechtsbehelfsinstanz enden soll.

Es soll also letztendlich ein System der Investitionsgerichtsbarkeit geschaffen werden (Investment Court System, ICS) und das CETA-Gericht und die CETA-Rechtsbehelfsinstanz einen Schritt zur Schaffung des ICS darstellen.

Nach Ansicht des EuGH (Gutachten vom 30.4.2019) ist Kapitel 8 Abschnitt F CETA mit dem Primärrecht der EU vereinbar. Der vorgesehene ISDS-Mechanismus ist demnach vereinbar mit

  • der Autonomie der Rechtsordnung der Union;

  • dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Gebot der Wirksamkeit und

  • dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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