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Kennzeichnungspflicht für Produkte aus von Israel besetzten Gebieten

Laut Generalanwalt Hogan verlangt das Unionsrecht für ein Erzeugnis mit Ursprung in einem von Israel seit 1967 besetzten Gebiet die Angabe des geografischen Namens dieses Gebiets und gegebenenfalls die Angabe, dass das Erzeugnis aus einer israelischen Siedlung stammt.
Von Redaktion
14. Juni 2019

Am 24. November 2016 veröffentlichte der französische Wirtschaftsminister einen Erlass, in dem es heißt, dass „Lebensmittel aus den von Israel besetzten Gebieten … (daher) auf dem Etikett ihren Ursprung widerspiegeln“ müssen, und dass bei Lebensmitteln, die einen solchen Ursprung haben, der Ausdruck ‚israelische Siedlung‘ oder ein gleichwertiger Ausdruck erforderlich ist.“ Zwei Kläger beantragen beim Conseil d’État (Staatsrat) die Aufhebung dieses Erlasses. Nach Auffassung des Conseil d‘État hängt die Beantwortung der Frage davon ab, ob das Unionsrecht die Kennzeichnungspflicht für Waren aus den seit 1967 besetzten Gebieten a) vorschreibt oder den b) Mitgliedstaaten erlaubt, eine solche einzuführen.

In seinen Schlussanträgen vom 13. Juni stellt der Generalanwalt Gerard Hogan in Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des Conseil d‘État u.a. folgendes fest:

Für Verbraucher können neben gesundheitlichen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen auch soziale und ethische Gesichtspunkte bei der Wahl von Lebensmitteln relevant sein. Ein Verstoß gegen das Völkerrecht könnte ein derartiger ethischer Gesichtspunkt sein, den der Unionsgesetzgeber im Zusammenhang mit dem Erfordernis von Informationen über das Ursprungsland als legitim anerkennt. Generalanwalt Hogan weist unter Bezugnahme auf mehrere internationale Instrumente darauf hin, dass die israelische Siedlungspolitik als ein klarer Verstoß gegen das Völkerrecht anzusehen sei. Unter diesen Umständen überrascht es seiner Ansicht nach nicht, dass bestimmte Verbraucher in diesem klaren Verstoß gegen das Völkerrecht einen ethischen Gesichtspunkt sähen, der ihr Konsumverhalten beeinflusse und zu dem sie nähere Informationen erhalten wollten.

Er gelangt daher zu dem Schluss, dass die Nichtangabe des Herkunftsorts eines Erzeugnisses aus einem besetzten Gebiet bzw. einer israelischen Siedlung in dem besetzten Gebiet den Verbraucher über den wahren Herkunftsort des Lebensmittels irreführen könnte.

Weiter gelangt er zum Schluss, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass das Unionsrecht für ein Erzeugnis mit Ursprung in einem von Israel seit 1967 besetzten Gebiet die Angabe des geografischen Namens dieses Gebiets und gegebenenfalls die Angabe, dass das Erzeugnis aus einer israelischen Siedlung stammt, verlangt.

Die zweite Frage des Conseil d’État – ob ein Mitgliedsstaat selbst eine solche Kennzeichnungspflicht selbst verordnen darf – beantwortet der Generalanwalt jedoch negativ unter Verweis auf die Verordnung, nach der nationale Maßnahmen zur verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts nur dann gestattet sind, wenn „nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht“. Diese Verbindung zwischen Lebensmittel und Ursprungsort besteht im Fall der von Israel besetzten Gebiete nicht.

Weblink

Volltext des Urteils (13.6.2019, Rechtssache C 363/18)

(Quelle: EuGH)

Autoren

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