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OGH zu Schiunfall nach Liftschluss: Betreiber haftet nicht

Ein Pistenbetreiber trägt kein Verschulden am Unfall einer Schifahrerin, die nach Liftschluss um 17 Uhr mit dem Seilwindenstahlseil einer Pistenraupe kollidierte, denn es wurde ausreichend auf die Gefahrenstelle hingewiesen.
Von Redaktion
22. November 2012

Die Klägerin wurde im März 2008 nach Pistenbetriebsschluss um 17 Uhr als Schifahrerin bei einer Kollision mit dem Seilwindenstahlseil eines Pistenpräparierungsgeräts verletzt. Sie war im Besitz einer Saisonkarte, die sie zur Benützung der Liftanlagen und Schipisten im Schigebiet der Beklagten berechtigte.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz von der beklagten Lift- und Pistenbetreibergesellschaft wegen deren Alleinverschuldens am Unfall. Die Aufstellung von Warnschildern sei nicht ausreichend. Diese seien der Klägerin nicht „im Weg“ gewesen, sodass man mangels vollständiger Pistensperre nicht von einer ordnungsgemäßen Absicherung des Gefahrenbereichs sprechen könne.
Die beklagte Gesellschaft wendete ein, die Piste sei – durch zahlreiche Tafeln und Transparente sichtbar – vorschriftsmäßig gesperrt gewesen. Der Unfall gehe ausschließlich auf das Eigenverschulden der Klägerin zurück.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Beklagte habe die Piste gesperrt und vor der atypischen Gefahr der Seilwindenpräparierung ausdrücklich gewarnt. Wer eine im Bereich der Gefahrenstelle klar erkennbar „gesperrte“ Piste benütze, fahre auf eigene Gefahr und könne nicht andere dafür verantwortlich machen, wenn er infolge mangelnder Verkehrssicherheit auf diesem Gelände einen Unfall erleide.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen zurück. Der konkrete Inhalt einer vertraglichen Schutzpflicht sowie einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.

Im konkreten Fall wurden Skifahrer nicht nur an der Talstation auf die Pistenbetriebszeiten und die möglichen Gefahren nach Pistenschluss hingewiesen, sondern es waren auch unmittelbar vor der Gefahrenstelle zwei Hinweisschilder am Pistenrand sowie ein weiteres Schild in der Pistenmitte aufgestellt. Die Beurteilung, dass dies eine ausreichende Absicherung darstellt, ist im Einzelfall vertretbar, so der OGH. Eine analoge Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) kommt beim Betrieb des Pistengeräts außerhalb der Betriebszeiten der Lifte bzw außerhalb des Pistenbetriebs nicht in Betracht.

Der Pistenhalter hat aber jedenfalls auch dann besondere Absicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn die Pistenpräparierung mit Seilwinde nach Betriebsschluss der Skipiste stattfindet.

(Quelle: OGH, LexisNexis Rechtsredaktion)

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