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OGH zu Direktklage gegen Versicherer eines Krankenhausbetreibers

Ein Patient kann wegen eines Behandlungsfehlers nicht nur den Träger der Krankenanstalt, sondern auch dessen Haftpflichtversicherer direkt klagen. Dies gilt auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung vom Krankenhausträger freiwillig, das heißt ohne gesetzliche Verpflichtung abgeschlossen wurde.
Von Redaktion
31. Januar 2018

Der Kläger nimmt die Betreiberin eines Krankenhauses (eine Stadt) und ihren Haftpflichtversicherer aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch. Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Haftpflichtversicherer gerichtete Klagebegehren ab, da ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Krankenhausträgers gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, dass mit dem Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung im Jahr 2010 in mehreren Gesetzen des Gesundheitswesens Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen aufgenommen wurden, so auch im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Vorbild

Die Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes über die Pflichtversicherung und die Direktklagemöglichkeit haben die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum Vorbild.

Im Kraftfahrzeugbereich sind zwar Fahrzeuge der öffentlichen Hand von der Versicherungspflicht ausgenommen, bei freiwilligem Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ein solches Fahrzeug besteht gleichwohl ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.

Aufgrund der Vorbildfunktion der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für die Direktklage nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Direktklagemöglichkeit nicht nur bei für „private“ Krankenanstalten, die obligatorisch eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen, ermöglichen wollte, sondern auch für „nicht private“ Krankenanstalten, wo dies nicht der Fall ist.

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Volltext des Urteils (OGH, 7 Ob 177/17f, 29.11.2017)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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