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OGH verurteilt "3" wegen irreführender Werbung

Wie prominent müssen Hinweise auf Zusatzkosten in einer Fernsehwerbung dargestellt werden, damit nicht der irreführende Eindruck eines Pauschalpreises vermittelt wird? Darüber hat der OGH in einer aktuellen Entscheidung gegen den Mobilfunker "3" geurteilt.
Von Redaktion
19. Februar 2013

Hutchison ("3") bewarb einen Mobilfunktarif mit mobilem Internet samt Handy in Radio und Fernsehen, indem es ein monatliches Grundentgelt von 10 Euro in den Vordergrund stellte; die zusätzlich verrechnete jährliche „Servicepauschale“ von 20 Euro wurde im Radio verschwiegen, im Fernsehen wurden diese Zusatzkosten in einem kurz eingeblendeten Hinweis angeführt.

Das Berufungsgericht hat diese Werbung als unlautere irreführende Geschäftspraktik untersagt. Bei dem mehr als 18 Sekunden dauernden Fernsehwerbespot mit einer Fülle rasch wechselnder, die Aufmerksamkeit auf sich ziehenden Bilder sei ein für sieben Sekunden in schwer lesbarer kleiner Schrift am unteren Bildrand eingeblendeter Hinweis aus elf Worten bzw. Ziffern nicht ausreichend deutlich, den irreführenden Eindruck zu verhindern, der bei Wahrnehmung der übrigen Bilder und des gesprochenen Textes entstehe.

Der Oberste Gerichtshof hielt diese Beurteilung für nachvollziehbar und keinesfalls unvertretbar und hat das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen (OGH 15. 1. 2013, 4 Ob 220/12z). Maßfigur ist der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher. Ein aufklärender Hinweis kann seine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn ihn der Verbraucher bei anlassbezogener Aufmerksamkeit auch wahrnehmen kann. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe sind nicht entscheidend. Auch eine kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung erfüllt dieses Erfordernis selbstverständlich nicht.

(Quelle: OGH)

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