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OGH: Wann liegt gewerbsmäßiger Betrug vor?

Gewerbsmäßige Begehung des Betrugs setzt die Absicht voraus, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat über längere Zeit hindurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Dass sich der Täter eine dauernde Einnahmequelle durch eine einzige Tat verschaffen will, genügt diesen Anforderungen nicht.
Von Redaktion
12. November 2019

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte u.a. des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Dieser Verurteilung lag ein ASG-Verfahren zugrunde, bei dem er mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung durch die Vorgabe, infolge schwerer Krankheit pflegebedürftig und invalid zu sein, die zuständigen Richter des ASG zur Zuerkennung von Pflegegeld und Invaliditätspension zu verleiten versuchte, wodurch die Pensionsversicherungsanstalt in einem Betrag von mehr als 300.000 Euro geschädigt werden sollte.

Der OGH (OGH 9. 10. 2019, 13 Os 65/19m) weist die Beurteilung des Falls als „schweren gewerbsmäßigen Betrug zurück: Nach dem Urteilssachverhalt wäre dem Beschwerdeführer „bei Stattgebung des Klagebegehrens Invaliditätspension und Pflegegeld für 25 Jahre zu gewähren gewesen“, worauf auch die Konstatierung eines angestrebten Schadens von mehr als 300.000 Euro aufbaut. Die Urteilspassage, dem Beschwerdeführer sei es darauf angekommen, „sich durch wiederkehrende falsche Angaben“ eine „fortlaufende, über unzählige Jahre hinweg beträchtliche Einnahme in einem 300.000 Euro übersteigenden Umfang zu verschaffen“ bleibt demnach ohne Sachverhaltsbezug.

Da sich der Subsumtionsfehler nicht auf den Strafrahmen auswirkte und auch sonst ohne erkennbare nachteilige Wirkung für den Beschwerdeführer blieb, sah sich der OGH jedoch nicht zu amtswegiger Wahrnehmung veranlasst.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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