OGH: Wann haftet ein Reiseveranstalter für Zusatzleistungen?
10. April 2015
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin an einer Pauschalreise der beklagten Reiseveranstalterin in die Dominikanische Republik teil. Sie buchte vor Ort bei der Reiseleiterin als Zusatzleistung einen Bootsausflug. Dieser war in einem mit dem Logo der Beklagten versehenen „Wochenprogramm“ aufgelistet. Lediglich im Kleingedruckten hieß es, dass „die Verantwortung für Organisation und Durchführung“ des Ausflugs ein anderes Unternehmen trage. In ihren AGB hält das Reiseunternehmen fest, dass es für angebotene Fremdleistungen, wie Ausflüge am Urlaubsort, nur als Vermittler hafte. Die Klägerin hatte die AGB allerdings nicht gelesen.
Beim Bootsausflug erlitt die Touristin dann schwere Verletzungen, weil die Mannschaft beim Ausstieg aus dem schaukelnden Boot ihre Sicherungspflichten vernachlässigte. Dafür verlangte sie vom Veranstalter Schadenersatz. Die Beklagte wendete dagegen insbesondere ein, dass sie als Vermittlerin des Ausflugs keine Haftung für die Bootsmannschaft treffe.
Entscheidung
Die gaben der Klage statt. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück: Denn durch das Angebot der Zusatzleistung in ihrem „Wochenprogramm“ und die Buchungsmöglichkeit bei ihrer Reiseleiterin habe die Beklagte den Anschein erweckt, Veranstalter zu sein. Durch die Hinweise in den AGB und im Kleingedruckten sei die Vermittlerrolle nicht ausreichend deutlich offengelegt worden.
Die Beklagte hafte daher als Veranstalterin des Bootsausflugs und habe im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung für das Verhalten der Bootsmannschaft einzustehen.
Weblink
Die Entscheidung im Volltext (OGH 29. 1. 2015, 6 Ob 22/14z)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)
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