Navigation
Seiteninhalt

OGH: Mit explodierenden Mineralwasserflaschen ist zu rechnen

Glassplitter einer explosionsartig zerberstenden Mineralwasserflasche hatten einen Vierjährigen an einem Auge schwer verletzt, als er die Flasche an einem Schrank unabsichtlich zerschlug. Dafür haftet der Abfüller der Flasche, hat der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden und widerspricht damit den Vorinstanzen.
Von Redaktion
10. Oktober 2012

Der Abfüller von kohlensäurehaltigem Tafelwasser haftet für die Folgen einer Explosion der Glasflasche selbst dann, wenn das Zerbersten der Flasche darauf zurückzuführen ist, dass ein Kind damit kräftig an einen Schrank stößt. Dies hat der Oberste Gerichtshof entgegen den Urteilen der Vorinstanzen jüngst entschieden (OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 215/11b).

Im vorliegenden Fall versuchte der damals vierjährige Kläger, eine von einem österreichischen Betrieb abgefüllte, bereits geöffnete Mineralwasserflasche auf einen – für den Buben zu hohen – Schrank zu stellen. Als er mit der Flasche unbeabsichtigt stark an den Schrank stieß, zerbrach die Flasche explosionsartig. Mehrere der herumfliegenden Glasscherben verletzten ihn am rechten Auge schwer.

„Berechtigten Sicherheitserwartungen“ nicht entsprochen

Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage gegen den Abfüller ab. Jeder Benutzer von Glasflaschen wisse, dass diese zerbrechlich seien, wobei auch jeder Verbraucher von kohlesäurehaltigem Tafelwasser wisse, dass derartige Flaschen unter Druck stünden.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht. Er warf dem Abfüller vor, bereits vor diesem Unfall im Klaren darüber gewesen zu sein, dass unter Druck stehende Wasserflaschen explosionsartig zerbersten können, wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen werden.

Da ein explosionsartiges Zerbersten einer Tafelwasserflasche auch in einer solchen Situation nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen entspricht, habe der Abfüller die ihm obliegende Produktbeobachtungspflicht verletzt.

Warnhinweise notwendig

Das Zerbersten der Flaschen berge unweigerlich die große Gefahr in sich, dass dadurch Personen in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werden; ein Umstand, der durch zahlreiche Gerichtsverfahren in Österreich und Deutschland dokumentiert sei und bei entsprechender Produktbeobachtung leicht festzustellen gewesen wäre.

Der Abfüller wäre verpflichtet gewesen, aus den gewonnenen Erkenntnissen für die weitere Produktion der Flaschenserie Konsequenzen zu ziehen, also etwa die Konstruktion umzustellen oder alte Flaschen nicht mehr neu zu füllen oder aber Warnhinweise anzubringen, so die Reichter des OGH.

(Quelle: OGH/ KP)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...