Kranwagen: Hersteller haftet für Unfall eines Zweijährigen
24. November 2015
Sachverhalt
Der Vater des minderjährigen Klägers kaufte einen mit einem Kran versehenen Anhänger für Forstarbeiten, einen sogenannten „Holzrückewagen“. Dieser wird über eine Zapf- und eine Gelenkwelle mit einem Traktor verbunden.
In der Abdeckung der Wellen war ein Loch mit einem Durchmesser von 10 cm angebracht, hinter dem sich die drehende Gelenkwelle befand. Nach der Präsentation des Anhängers am Hof des Vaters waren nur mehr der Vater, ein Cousin und der damals zwei Jahre und vier Monate alte Kläger anwesend.
Die Zapfwelle lief noch, als der Vater gerade noch wahrnahm, dass sich das Kind dem Wagen näherte. Er konnte aber nicht mehr verhindern, dass der Bub in das Loch hineingriff. Der Arm wurde von der rotierenden Welle erfasst und abgerissen und musste in der Folge amputiert werden. Seither befindet sich über dem Loch eine Abdeckung.
Der Kläger begehrte vom Produzenten des Geräts Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden wegen Produkthaftung. Der Produzent wandte ein, dass die Konstruktion für Erwachsene sicher gewesen sei, der Vater des Klägers jedoch seine Aufsichtspflicht verletzt habe.
Entscheidung
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab dagegen dem Kläger Recht. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts (OGH, 28. 10. 2015,9 Ob 59/15i): Wird eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift nicht eingehalten, liegt jedenfalls ein Produktfehler vor.
Zwar steht der maßgebliche Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Holzrückewagens nicht genau fest. Allerdings müssen sowohl nach der bis 28.12.2009 anwendbaren Maschinen-Sicherheitsverordnung als auch nach der seither geltenden Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 Gelenkwellen über ihre gesamte Länge abgedeckt sein. Das war aufgrund der vorhandenen Öffnung nicht der Fall.
Da sich daher jenes Risiko verwirklicht hatte, dem die Sicherheitsvorschriften vorbeugen sollten, bejahten die OGH-Richter die Haftung des Produzenten.
(Quelle: OGH)
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