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OGH: Schutzklauseln im Glücksspielgesetz sind auf Anleger nicht anwendbar

Ein erfolgloser Anleger versuchte sich vor Gericht auf das Glücksspielgesetz zu berufen. Wie einen Spieler, der sich an den Rand des Ruins zockt, hätte seine Bank ihn frühzeitig vor weiteren Spekulationsverlusten bewahren müssen. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht.
Von Redaktion
06. November 2014

Spielbanken sind verpflichtet, Spieler zu beraten oder zu sperren, die bis zur Gefährdung des Exsitenzminimums weiterzocken. Tun sie das nicht, haften sie für die Verluste, die dem Spieler bei weiterer Teilnahme am Spiel entstehen.

Ein Anleger wollte dieselbe Bestimmung (§ 25 Abs 3 GSpG) auf seine Bank angewendet wissen, die ihn nicht vor verlustreichen Geschäften abgehalten hätte und ging mit der Klage bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser wies die Revision des Klägers gegen die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zurück.

Sind Anleger wie Spielsüchtige vor sich selbst zu schützen?

Die Bestimmung im Glücksspielgesetz, die Glückspielveranstalter zu Schutzmaßnahmen zugunsten der Spieler verpflichtet, ist laut OGH auf Spekulationsgeschäfte nicht analog anwendbar: „Die Teilnahme an Glücksspielen nach dem GSpG mag zwar vom wirtschaftlichen Ergebnis her betrachtet der Beteiligung an Spekulationsgeschäften ähnlich sein, doch unterscheiden sich beide Betätigungsfelder in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und den dem jeweiligen Rechtsrahmen zugrundeliegenden Zwecken und Wertungen deutlich.“

Dazu komme, dass bei Spekulationsgeschäften mit an der Börse gehandelten Papieren – anders als bei der Teilnahme an einem Glücksspiel – das Risiko von vielfältigen externen Faktoren abhängt. Diese einzuschätzen ist nach Ansicht der Richter Aufgabe des Anlegers, der damit die Gefahrengeneigtheit eines Geschäfts in gewissem Ausmaß steuern kann.

Hat die Bank Aufklärungspflichten verletzt?

Auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Bank verneint der OGH. Denn der Anleger begann bereits 2003 mit den Devisenspekulationsgeschäften. Diese führte er regelmäßig bis 2008 fort, bis die Bank ihm neue Geschäftsabschlüsse verweigerte. Ziel der Geschäfte war es, höhere Renditen zu erzielen als mit einem Sparbuch, wobei die Anlagestrategie der Risikobereitschaft des Kunden entsprach.

Dabei waren ihm laut den Feststellungen der Gerichte von Anfang an die Funktionsweise von Devisentermingeschäften und die damit verbundenen Risiken bekannt. Soweit ihm anfangs noch Wissen und praktische Erfahrung fehlten, eignete er sich dieses jeweils selbst an, indem er aus den ersten Verlustgeschäften lernte und sich informierte.

Keine Gesetzeslücke

Schließlich verneint der OGH auch das Vorliegen einer Gesetzeslücke, weil Spekulationen nicht denselben Schutzbestimmungen wie das Glücksspiel unterliegen: „Dass eine Regelung wünschenswert wäre, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke.“

Weblink

Volltext der Entscheidung – OGH 17. 9. 2014, 4 Ob 126/14d

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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