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OGH: „Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich“

Ist ein Arbeitnehmer im Zeitausgleich und wird krank, hat er keinen Anspruch auf Abgeltung der in diesen Zeitraum fallenden Arbeitsstunden. Die Erkrankung hat hier - anders als beim Urlaub - keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Von Redaktion
20. Juni 2013

Der klagende Arbeitnehmer vereinbarte mit dem beklagten Arbeitgeber als Abgeltung für seine geleisteten Überstunden Zeitausgleich für die Zeit von 21. bis 31. Dezember 2011. Vom 20. bis zum 23. Dezember 2011 war der Kläger krank gemeldet. Seine Normalarbeitszeit hätte in dieser Zeit 21,5 Stunden betragen.

Der Kläger verlangte vom Arbeitgeber Überstundenentgelt für 14,33 Überstunden bzw. 21,5 Normalarbeitsstunden in der Höhe von 430,14 Euro brutto.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung statt: Wird der Arbeitnehmer, während er im Zeitausgleich ist, krank, wird sein Guthaben an Überstunden nicht verbraucht. Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nicht und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her.

Während des Zeitausgleichs besteht keine Arbeitspflicht

Der OGH hielt fest, dass Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht ist. Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können und durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt daher letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Der Zeitausgleich verfolgt durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt.

Wie bereits in einer Vorentscheidung zur Erkrankung während der „Freizeitphase“ bei geblockter Altersteilzeit ausgesprochen (Urteil vom 20.12.2006, 9 ObA 182/05p), sind Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne rechtliche Relevanz. Arbeitnehmer können nämlich in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht.

(Quelle: OGH)

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