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OGH-Urteil zur Abberufung eines AG-Vorstandes

Mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zählt zu den groben Pflichtverletzungen, die zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds führen können. Dies stellte der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klar.
Von Redaktion
16. August 2012

Gegen seine Abberufung hatte der Vorstand einer Aktiengesellschaft bis vor den Obersten Gerichtshof geklagt. Letztlich blieben seine Revisionen erfolglos – der OGH sah es als erwiesen an, dass sich der Klagende grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht hatte.

Zum Sachverhalt

Der Kläger, Vorstandsmitglied einer AG, hatte mehrfach bei einem Mitarbeiter interveniert, einen Kredit bei einer ganz bestimmten Bank aufzunehmen. Grund dafür war, dass dem Manager von dieser Bank ein Pönale wegen vorzeitiger Rückzahlung eines eigenen Kredits drohte. Die Bank stellte allerdings einen Verzicht auf das Pönale in Aussicht, sollte das Unternehmen des Klägers weiterhin Geschäfte mit dem Institut machen bzw. die Geschäftsbeziehung ausweiten. Der Kläger war der Auffassung, dass sein Unternehmen vertraglich verpflichtet gewesen wäre, das Pönale für die Rückzahlung des Kredits zu tragen; ihm war jedoch auch klar, dass dieses gegenteiliger Meinung war.

In der Folge setzte der Kläger einen seiner Mitarbeiter mehrfach unter Druck: Er fragte nach, ob die Kreditsache schon entschieden sei und erwähnte dabei die Aussicht auf den Pönaleverzicht seitens der Bank. Deshalb solle der Kredit bei besagter Bank aufgenommen werden. Nachdem das Angebot der Bank das teuerste gewesen war, forderte er den Mitarbeiter auf, weitere Angebote einzuholen, von denen er hoffte, dass diese zum Teil höher liegen würden. Außerdem wies er den Mitarbeiter an, seinem Vorgesetzten gegenüber in der Kreditsache nicht alles zu erzählen, weil dieser alles „nach oben“ (gemeint: zum Aufsichtsratsvorsitzenden) weitergeben würde.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen beurteilten das Verhalten des Klägers als grobe Pflichtverletzung. Der OGH bestätigte die Beurteilungen der Vorinstanzen auf ganzer Linie. Es wäre Pflicht des Klägers gewesen, dem Aufsichtsrat seine Sichtweise in der Pönalefrage darzulegen. Unternehmensintern hätte er offenlegen müssen, dass sein Verhalten gegenüber der Bank und den Mitarbeitern im Unternehmen ausschließlich von seinem Bestreben geleitet waren, Schaden vom Unternehmen durch den Wegfall des letztlich – wie er glaubte – das Unternehmen treffenden Pönales abzuwenden.

Auch die Divergenz zwischen der Beurteilung der Pönalefrage durch den Kläger und dem Unternehmensstandpunkt in dieser Frage wäre schon deshalb aufzuklären gewesen, weil der Ethik-Kodex des Unternehmens eine strenge Trennung von privaten und Unternehmensinteressen verlangt und daher jeglicher Anschein eines Agierens im Bereich eines Interessenkonflikts zu vermeiden gewesen wäre.

(LexisNexis Redaktion, kp)

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