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OGH-Urteil zu Verbandsverantwortlichkeit

Es liegt keine wirksame Anmeldung eines Rechtsmittels vor, wenn die Erklärung eines belangten Verbands nicht erkennen lässt, ob er das Urteil über die natürliche Person oder jenes über den belangten Verband bekämpfen will. Die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit hemmen nur solche Verfolgungsschritte, die gegen den belangten Verband gesetzt wurden.
Von Redaktion
14. April 2019

Beides hält der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil fest (OGH 13 Os 119/18a, 13.03.2019). Der OGH hat die – gegen das Verbandsurteil ausgeführten – Nichtigkeitsbeschwerden zweier belangter Verbände verworfen und Berufungen zurückgewiesen:

Die Erklärung der belangten Verbände, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, ließ nicht erkennen, ob sich ihre Rechtsmittel gegen das Urteil über die natürlichen Personen oder gegen das (in derselben Hauptverhandlung am selben Tag, jedoch davon davon getrennt verkündete) über sie selbst ergangene Urteil richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden jedoch wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und – in der Sache selbst – der Antrag auf Verhängung von Verbandsgeldbußen abgewiesen.

Das Verbandsurteil enthielt nämlich keine Feststellungen dazu, ob innerhalb der Verjährungsfrist Verfolgungsschritte gegen den jeweiligen belangten Verband gesetzt worden oder sonst die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit hemmende Umstände eingetreten wären. Nach der Aktenlage hätten solche Feststellungen (zum Nichtvorliegen des in Rede stehenden materiellen Strafaufhebungsgrundes aufseiten der belangten Verbände) in einem zweiten Rechtsgang auch nicht getroffen werden können.

(Quelle: OGH)

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