Navigation
Seiteninhalt

OGH: Zeitung darf Veranstaltungsort ohne Sponsor-Zusatz nennen

Eine Mehrzweckhalle in Linz nennt sich nach ihrem Hauptsponsor, einer regionalen Gratiszeitung, „TipsArena Linz“. Die Kronen Zeitung muss in Berichten diese volle Bezeichnung nicht verwenden. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Von Redaktion
14. Januar 2015

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der wöchentlich in Oberösterreich und in Teilen von Niederösterreich erscheinenden Gratiszeitung „Tips“. Sie fungiert als Hauptsponsor einer Veranstaltungshalle in Linz, die daher den Namen „TipsArena Linz“ trägt (früher: „IntersportArena“). Die Klägerin fordert von der beklagten „Kronen Zeitung“, es zu unterlassen, in Berichten besagte Veranstaltungshalle nur als „Linz Arena“ oder „Arena Linz“ zu bezeichnen. Dieses Verhalten sei als unlautere Werbebehinderung und unlautere Boykottaufforderung zu beurteilen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt, vom Berufungsgericht hingegen wurde das Teilbegehren betreffend die Nennung des vollen Hallennamens im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung abgewiesen.

Der OGH wies die dagegen erhobene Revision mit den folgenden Begründungen ab:

Entscheidung des OGH

„Nimmt ein (Print-)Medienunternehmen in seiner redaktionellen Berichterstattung auf eine Veranstaltungshalle Bezug, ist es nicht unter dem Aspekt des Lauterkeitsrechts dazu verpflichtet, den vollen Namen des Veranstaltungsortes einschließlich des auf einen Sponsor hinweisenden Zusatzes zu nennen, wenn der Sponsor Mitbewerber des Medienunternehmens ist.

Das Begehren des klagenden Sponsors (Mitbewerber) auf volle Namensnennung zielt nämlich unmittelbar auf ein Verhalten des beklagten Medienunternehmens mit Wirkungen auf dessen redaktionelle Berichterstattung und findet daher im verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht der journalistischen Gestaltungsfreiheit eine Grenze.

Es ist nicht zu erkennen, dass das rein wirtschaftliche Recht der Mitbewerberin, aus ihrem Sponsorvertrag mit dem Betreiber der Veranstaltungshalle Nutzen ziehen zu dürfen, in der Abwägung gegenüber der journalistischen Gestaltungsfreiheit das höhere Rechtsgut wäre und dass eine mit einem Sponsorvertrag begründete Einschränkung der journalistischen Gestaltungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig wäre.“

Weblink

Entscheidung im Volltext (OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 172/14v)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...