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OGH verurteilt „Markengrabbing“

Der OGH hat seine Rechtsprechung zur „bösgläubigen Markenanmeldung“ weiterentwickelt. Schon die vorsorgliche Anmeldung von noch nicht verwendeten Marken kann missbräuchlich sein, wenn dies einzig zu dem Zweck geschieht, später einmal Profit daraus zu schlagen.
Von Redaktion
22. Oktober 2014

Eine bulgarische Firma verklagte in Österreich ein Unternehmen wegen der Nutzung der österreichischen Wortmarke „FEELING“, deren Inhaber sie sei. Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Klage berechtigt ist, oder die Gesellschaft, deren Geschäftszweck in der „Verwaltung von Marken“ liegt, verbotenes „Markengrabbing“ betreibt. (OGH 17. 9. 2014, 4 Ob 98/14m)

Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Gellschaft 3.000 österreichische Marken und mehr als 450 Gemeinschaftsmarken angemeldet hatte, meist schwache oder beschreibende Zeichen. Davon wurde dann nur ein kleiner Teil – 120 – kostenpflichtig registriert. Die Klägerin gestand vor Gericht selbst zu: Es komme „gelegentlich“ vor, dass ihr Geschäftsführer bei seinen Markenanmeldungen eine Erstreckung der Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr bis zum Höchstausmaß von 18 Monaten beantrage und die Anmeldungen dann vor Erledigung zurückziehe, „sodass keine Gebühren anfallen“. Schon das spricht nach Ansicht des OGH – angesichts des ganz außergewöhnlichen Verhältnisses zwischen Anmeldungen und Registrierungen – für eine Spekulationsabsicht.

Weiters fehlte den OGH-Richtern jeder Anhaltspunkt, dass die Firma mit ausdifferenzierten Marketingkonzepten an Unternehmen herantritt, um ihnen bisher nicht genutzte Marken anzubieten. Das Anmelden von Marken in der Erwartung, dritte Unternehmen würde diese gleichsam „von der Stange“ kaufen, sei hingegen „kein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Geschäftsmodell“. Denn normalerweise entwickelten Agenturen Marken zusammen mit ihren Kunden und in Bezug auf konkrete Waren oder Dienstleistungen, so der OGH in seiner Entscheidung.

Entscheidung des OGH - Wann liegt bösgläubige Markenanmeldung vor?

"Zweck des Markenrechts ist die tatsächliche Nutzung der Marke als Herkunftshinweis. Steht daher von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis dienen soll, sondern hauptsächlich dazu, Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig (iSv § 34 MarkSchG). Denn eine solche Anmeldung beschränkt die Handlungsfreiheit der Wettbewerber, ohne dass dies durch die Zwecke des Markenrechts gerechtfertigt wäre.

Dies gilt nicht nur dann, wenn die Anmeldung gegen ein konkretes Unternehmen gerichtet ist, das das Zeichen bereits nutzt, sondern auch dann, wenn dadurch das Geltendmachen von Ansprüchen gegen vorerst noch unbestimmte Unternehmen ermöglicht werden soll, die das Zeichen in Zukunft nutzen werden. Ob das zutrifft, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Eine solche bösgläubige Markenanmeldung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potenziellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist."

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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