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Novelle: Entlastung für die WKStA

Bekanntlich stehen der ab 1. September tätig werdenden Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) noch zu wenig Ressourcen zur Verfügung, um alle ihre Aufgaben voll erfüllen zu können. Eine Gesetzesnovelle sorgt nun für Entlastung.
Von Redaktion
01. August 2011

Zum einen soll mit der Novlle (BGBl I 2011/67 vom 29. 7. 2011) der Tatsache Rechnung getragen werden, dass nicht sämtliche Planstellen der WKStA fristgerecht besetzt werden können. Zweitens soll ermöglicht werden, die neuen Strukturen der WKStA (personell, sachlich und Ausbildungsstandards) unter noch nicht vollständiger Auslastung aufbauen zu können.

Mit 1. September 2011 werden der WKStA daher nur die Kernkompetenzen zugewiesen, das heißt Wirtschaftsdelikte mit besonders hohem Schaden (§ 20a Abs 1 Z 1 StPO), Korruptionsdelikte (§ 20a Abs 1 Z 5 StPO) und „Bilanzfälschungsdelikte“ solcher Unternehmen, die über ein Stammkapital von zumindest 5 Millionen Euro oder über mehr als 2.000 Beschäftigte verfügen (§ 20a Abs 1 Z 6 StPO).

Die übrigen Zuständigkeiten werden hingegen erst mit 1. September 2012 wirksam werden.

(LexisNexis Redaktion, red)

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