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Nicht genehmigte Funkgeräte auf Baustelle: Geschäftsführer haftet

Ein Geschäftsführer hat sich über alle für sein Unternehmen relevanten Rechtsnormen zu informieren, so auch, ob auf einer Baustelle Funkgeräte frei betrieben werden dürfen oder eine Genehmigung benötigt wird. Dies hat der VwGH entschieden.
Von Redaktion
13. Februar 2018

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist eine Geldstrafe, die über den Geschäftsführer eines Bauunternehmens verhängt wurde. Unter seiner Aufsicht wurden auf einer Baustelle an zwei Tagen fünf Handsprechfunkgeräte auf einer bewilligungspflichtigen Frequenz ohne Betriebsbewilligung betrieben.

Später wurden Funkgeräte auf Frequenzen mit einer Sendeleistung über der maximal zulässigen Strahlungsleistung betrieben. Der Betrieb erfolgte also ohne Betriebsbewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2003).

Wegen dieser Übertretungen wurde über den Geschäftsführer jeweils pro Gerät eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und der Verfall der Handsprechfunkgeräte verfügt.

Entscheidung

Die außerordentliche Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde. Die Richter des VwGH führten u.a. aus (VwGH, 22. 11. 2018, Ra 2017/03/0098 bis 0099):

  • Als verantwortlicher Beauftragter eines Bauunternehmens habe sich der Geschäftsführer mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dazu zählten auch die Rechtsvorschriften zum Einsatz von Betriebsmitteln im Unternehmen.

  • Dass der Betrieb von Funkanlagen rechtlichen Vorschriften unterliegt, sei bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar.

  • Aus dem Umstand, dass eine Funkanlage im Handel frei verkauft wird, könne nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Betrieb jedenfalls zulässig wäre.

Werden daher auf einer Baustelle Handsprechfunkgeräte ohne Betriebsbewilligung gem § 74 Abs 1 TKG 2003 betrieben, kann auch der Umstand, dass die Geräte auf einer bekannten Internet-Handelsplattform frei zum Verkauf angeboten wurden, die Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht entschuldigen.

Im Hinblick darauf, dass das rechtswidrige Verhalten trotz Hinweises der Behörde auf die Rechtswidrigkeit des Betriebs der Funkanlagen wiederholt wurde, ist für den VwGH auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Verfall der Handsprechfunkgeräte zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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